Kurz und einfach erklärt
Ein Betrieb hat viele Verträge. Zum Beispiel für Räume, für ein Auto, für das Telefon und für Programme. Jeder Vertrag hat eigene Fristen.
Ein Vertragsregister ist eine Liste mit allen Verträgen. Dort steht, bis wann man kündigen muss. Dort steht auch, wer sich darum kümmert.
Die Kündigung muss rechtzeitig beim Partner ankommen. Der Tag, an dem man sie abschickt, zählt nicht.
Gut sind zwei Hinweise vor jedem Termin. Einer kommt acht Wochen vorher, einer zwei Wochen vorher. So bleibt Zeit für eine Wahl.
Wir helfen, die Verträge zu sammeln und die Hinweise einzurichten.
Ein Mietvertrag für die Geschäftsräume, ein Leasingvertrag für den Transporter, ein Wartungsvertrag für die Heizung, das Abo der Buchhaltungssoftware, der Telefonanschluss und dazu mehrere Versicherungen: Jeder dieser Verträge hat eigene Laufzeiten, Kündigungsfristen und Verlängerungsregeln, und etliche davon verlängern sich still, wenn niemand rechtzeitig handelt. Für Geschäftsräume etwa muss die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zugehen, damit sie zum Ende des folgenden Quartals wirkt (BGB, § 580a Abs. 2). Wer solche Termine im Ordner oder im Kopf einer einzelnen Person führt, bemerkt den verpassten Termin oft erst an der nächsten Abbuchung. Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichtfelder ein Vertragsregister braucht, wie sich der nächste Kündigungstermin berechnen lässt, wie der Bestand aus dem Ordner ins Register kommt und wie Erinnerungen mit Vorlauf und Vertretung dafür sorgen, dass in der Jahresplanung 2027 jede Vertragsentscheidung bewusst fällt.
Das Wichtigste in Kürze
- Geschäftsräume: Die ordentliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zugehen und wirkt zum Ende des folgenden Quartals (BGB, § 580a Abs. 2); maßgeblich ist der Zugang, nicht die Absendung (BGB, § 130 Abs. 1).
- Stillschweigend verlängerte Telefon- und Internetverträge sind nach der Erstlaufzeit jederzeit mit einem Monat Frist kündbar, auch für Betriebe (TKG, § 56 Abs. 3); bei Cloud-Diensten darf die Kündigungsfrist für einen Wechsel höchstens zwei Monate betragen (Data Act, Art. 25).
- Sechs Pflichtfelder tragen das Vertragsregister: Laufzeit, Kündigungsfrist, nächster Kündigungstermin, Verlängerung, Preisklausel und verantwortliche Rolle mit Vertretung. Der Termin wird aus Laufzeit und Frist berechnet, nicht von Hand eingetragen.
- Den Bestand aus dem Ordner findet man über die wiederkehrenden Zahlungen der letzten zwölf Monate; jede regelmäßige Zahlung ohne Registereintrag ist ein Fund, und jeder Eintrag verweist auf das Vertragsdokument in der Ablage.
- Zwei Erinnerungen je Termin reichen in der Regel: acht Wochen vorher für die Entscheidung über Kündigung, Neuverhandlung oder Weiterlaufen und zwei Wochen vorher für den Versand, jeweils an eine Rolle mit Vertretung.
- Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für einen Wechsel keine Wechselentgelte mehr erheben (Data Act, Art. 29 Abs. 1); ein Register zeigt, welche Software-Verträge 2027 zur Entscheidung anstehen.
Warum Kündigungstermine im Alltag verloren gehen
In kaum einem Betrieb fehlt es an Verträgen, wohl aber an einer Stelle, an der alle zusammen sichtbar sind. Der Mietvertrag liegt als Kopie beim Steuerbüro und im Original im Tresor, der Leasingvertrag in der Fahrzeugmappe, das Software-Abo nur als Bestätigungsmail im Postfach der Person, die es abgeschlossen hat. Der Telefonvertrag existiert als PDF im Kundenportal des Anbieters. Jede dieser Ablagen ist für sich ordentlich, nur beantwortet keine die Frage, welche Vertragsentscheidung im nächsten Quartal fällig ist.
Das Problem ist selten die Frist selbst, sondern ihre Berechnung und die Zuständigkeit. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Laufzeitende ist schnell verstanden. Aber wann genau endet die aktuelle Laufzeit, nachdem sich der Vertrag zweimal um zwölf Monate verlängert hat? Und wer kümmert sich darum, wenn die Kollegin, die den Wartungsvertrag damals verhandelt hat, inzwischen in einer anderen Abteilung arbeitet? Ein Vertragsregister beantwortet beide Fragen an einer Stelle: Es rechnet den nächsten Termin aus und nennt die Rolle, die ihn verantwortet.
Gemeint ist hier der gesamte Vertragsbestand eines Betriebs, von der Gewerbemiete bis zum Wartungsvertrag. Website-, Hosting- und Domainverträge gehören genauso hinein und folgen denselben Mustern, sie sind hier aber nur ein Ausschnitt. Arbeitsverträge sind ein eigenes Thema mit eigenen Fristen und gehören in die Personalakte, nicht in dieses Register.
Welche Fristen das Gesetz vorgibt
Die meisten Fristen im Register stammen aus dem Vertrag selbst. Für einige Vertragsarten setzt das Gesetz aber Leitplanken, die das Register kennen sollte, weil sie den nächsten Termin bestimmen oder eine vertragliche Klausel verdrängen.
Am wichtigsten ist für viele Betriebe die Gewerbemiete. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig (BGB, § 580a Abs. 2). Das ist die gesetzliche Frist; vereinbart der Mietvertrag eine eigene, trägt das Register die vertragliche ein. Wer zum 31. Dezember 2027 kündigen will, muss die Kündigung also bis zum dritten Werktag im Juli 2027 zugestellt haben; geht sie später zu, verschiebt sich das Ende um ein Quartal. Bei befristeten Verträgen kommt eine zweite Falle hinzu: Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn nicht eine Seite innerhalb von zwei Wochen widerspricht (BGB, § 545). Mietverträge können diese Regel ausschließen; ob der eigene Vertrag das tut, gehört als Feld ins Register.
Auch die Form des Mietvertrags wirkt auf die Fristen. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wurde, gilt für unbestimmte Zeit (BGB, § 578 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 550). Dann greift die Kündigungsfrist nach § 580a Abs. 2, auch wenn im Vertrag eine feste Laufzeit steht. Für das Register heißt das: Neben der vereinbarten Laufzeit wird festgehalten, in welcher Form der Vertrag vorliegt, und Nachträge werden mit Datum und Form erfasst.
Für Telefon- und Internetverträge gilt eine Regel, die auch Betrieben zugutekommt. Verlängert sich ein solcher Vertrag nach der anfänglichen Laufzeit stillschweigend, kann der Endnutzer ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (TKG, § 56 Abs. 3). Der Anbieter muss rechtzeitig vor der Verlängerung auf einem dauerhaften Datenträger auf die Verlängerung und das Kündigungsrecht hinweisen; dieses Schreiben ist ein guter Anlass, den Registereintrag zu prüfen. Die Höchstgrenze von 24 Monaten für die anfängliche Laufzeit gilt zunächst für Verbraucher (TKG, § 56 Abs. 1), nach dem Gesetz aber auch für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben (TKG, § 71 Abs. 3). Das betrifft die große Mehrheit: 2024 waren 82,9 Prozent der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der erfassten Dienstleistungsbereiche Kleinstunternehmen und weitere 14,0 Prozent kleine Unternehmen (Destatis).
Bei Versicherungen ist eine im Voraus vereinbarte Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt (VVG, § 11 Abs. 1). Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen (VVG, § 11 Abs. 3). Verträge mit einer Dauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen (VVG, § 11 Abs. 4). Für Großrisiken gelten diese Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht (VVG, § 210 Abs. 1).
Neu ist der Rahmen für Cloud- und Software-Dienste. Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025 (Data Act, Art. 50). Verträge über Datenverarbeitungsdienste müssen eine maximale Kündigungsfrist für die Einleitung eines Anbieterwechsels enthalten, die zwei Monate nicht überschreiten darf (Data Act, Art. 25 Abs. 2). Ab dem 12. Januar 2027 dürfen die Anbieter für den Vollzug des Wechsels keine Wechselentgelte mehr erheben (Data Act, Art. 29 Abs. 1). Für Dienste, deren zentrale Funktionen größtenteils auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind und die nicht im größeren Maßstab angeboten werden, gilt die Entgeltregel nicht (Data Act, Art. 31 Abs. 1). Was die Verordnung außerdem regelt, beschreibt der Beitrag zum Data Act und den Maschinendaten.
Wo kein besonderes Gesetz greift, entscheidet der Vertrag. Die Regeln, die Verbraucher vor langen Laufzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützen, etwa höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit und nach einer stillschweigenden Verlängerung eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat (BGB, § 309 Nr. 9), finden auf Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern keine Anwendung (BGB, § 310 Abs. 1). Ein Wartungsvertrag mit drei Jahren Laufzeit und sechs Monaten Kündigungsfrist ist im Geschäftsverkehr deshalb möglich, und gerade solche Verträge rutschen ohne Register leicht in die nächste Verlängerung.
| Vertragsart | Gesetzliche Regel | Fundstelle | Feld im Register |
|---|---|---|---|
| Geschäftsräume, unbefristet | Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Quartals zum Ende des nächsten Quartals | BGB, § 580a Abs. 2 | Quartalstermin, Zugangsdatum |
| Geschäftsräume, befristet | Weiternutzung nach Ablauf verlängert auf unbestimmte Zeit, Widerspruch binnen 2 Wochen | BGB, § 545 | Verlängerungsklausel, Ausschluss von § 545 |
| Telefon und Internet | nach stillschweigender Verlängerung jederzeit mit 1 Monat Frist kündbar | TKG, § 56 Abs. 3 | Ende der Erstlaufzeit |
| Versicherung | Verlängerung je höchstens 1 Jahr, Kündigungsfrist 1 bis 3 Monate | VVG, § 11 Abs. 1 und 3 | Ablauf der Versicherungsperiode, Frist |
| Cloud- und Software-Dienste | Kündigungsfrist für den Wechsel höchstens 2 Monate, ab 12.01.2027 keine Wechselentgelte | Data Act, Art. 25 und 29 | Wechselklausel, Datenexport |
| Wartung, Leasing, Sonstiges | der Vertrag entscheidet, die Verbraucherregeln zu Laufzeiten gelten nicht | BGB, § 310 Abs. 1 | Laufzeit, Frist und Verlängerung laut Vertrag |
Keine Rechtsberatung
Die Pflichtfelder eines Vertragsregisters
Ein Register ist nur so gut wie seine Felder. Sind es zu wenige, beantwortet es die Frage nach dem nächsten Termin nicht. Sind es zu viele, pflegt sie niemand. Für den Alltag reichen sechs Pflichtfelder, die jede Zeile trägt, ergänzt um einige Angaben, die beim Kündigen Zeit sparen.
Laufzeit
Beginn, Ende der aktuellen Laufzeit und, falls vorhanden, Mindestlaufzeit. Bei unbefristeten Verträgen steht hier „unbefristet“, damit allein die Kündigungsfrist den Termin bestimmt.
Kündigungsfrist
Länge und Bezugspunkt: drei Monate zum Laufzeitende, sechs Wochen zum Quartalsende oder der dritte Werktag des Quartals. Ohne Bezugspunkt lässt sich kein Termin berechnen.
Nächster Kündigungstermin
Der späteste Tag, an dem die Kündigung beim Vertragspartner eingehen muss. Das Feld wird aus Laufzeit und Frist berechnet und nach jeder Verlängerung neu gesetzt.
Verlängerung
Ob und um wie viel sich der Vertrag verlängert, wenn niemand kündigt: um zwölf Monate, auf unbestimmte Zeit oder gar nicht. Daraus ergibt sich die nächste Laufzeit.
Preisklausel
Ob und wie der Anbieter den Preis anpassen darf, mit Ankündigungsfrist und Sonderkündigungsrecht. Eine angekündigte Preiserhöhung ist ein guter Anlass, den ganzen Vertrag zu prüfen.
Verantwortliche Rolle
Eine Rolle statt eines Namens, dazu eine Vertretung. Wechselt die Person, bleibt die Zuständigkeit erhalten, und die Erinnerung geht nicht ins Leere.
Neben den Pflichtfeldern lohnen sich einige Angaben, die beim Kündigen das Suchen ersparen. Sie werden nicht für jeden Vertrag sofort gebraucht, sollten aber spätestens bei der ersten Erinnerung vollständig sein:
- Vertragspartner mit Kunden- und Vertragsnummer, so wie sie in der Kündigung stehen müssen
- Empfangsadresse und vereinbarter Kündigungsweg, etwa Brief, E-Mail oder Kundenportal
- vereinbarte Form der Kündigung, falls der Vertrag Schriftform oder Textform verlangt
- Kosten je Monat oder Jahr, damit die Entscheidung über Kündigung oder Weiterlaufen eine Zahl hat
- Verweis auf das Vertragsdokument und alle Nachträge in der digitalen Ablage
- Stand der Kündigung: versandt am, Zugang belegt am, Bestätigung erhalten am
Zur Form: Verlangt ein Vertrag die Schriftform, genügt dafür im Zweifel auch die telekommunikative Übermittlung, etwa per E-Mail, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist (BGB, § 127 Abs. 2). Schreibt der Vertrag ausdrücklich etwas anderes vor, geht das vor. Welche Form welche Signatur erfüllt, beschreibt der Beitrag zur elektronischen Signatur.
Den nächsten Kündigungstermin berechnen
Frist und Termin sind zwei verschiedene Dinge. Die Frist sagt, wie lange vor dem Vertragsende gekündigt werden muss. Der Termin ist der konkrete Kalendertag, bis zu dem die Kündigung beim Vertragspartner eingegangen sein muss. Entscheidend ist der Zugang: Eine Erklärung gegenüber einem Abwesenden wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht (BGB, § 130 Abs. 1). Ein Brief, der am letzten Tag eingeworfen wird und erst am nächsten Tag ankommt, ist zu spät.
Nächster Kündigungstermin = Ende der aktuellen Laufzeit - Kündigungsfrist
(Beispielwerte, eigene Rechnung)
Wartungsvertrag Laufzeit bis 30.06.2027, 3 Monate zum Laufzeitende
-> Zugang bis 31.03.2027
-> verpasst: Verlängerung um 12 Monate bis 30.06.2028
Software-Abo Laufzeit bis 31.10.2027, 2 Monate zum Laufzeitende
-> Zugang bis 31.08.2027
Geschäftsräume unbefristet, § 580a Abs. 2 BGB
-> Zugang bis 3. Werktag im Juli 2027, Ende 31.12.2027
-> verpasst: frühestens Ende 31.03.2028Zwei Feinheiten verdienen eine eigene Regel im Register. Die erste ist die Verlängerung: Nach jedem verpassten Termin verschiebt sich das Laufzeitende um die Verlängerungsdauer, und der nächste Termin muss neu berechnet werden. Ein Register, das den Termin als festes Datum speichert, zeigt nach der ersten Verlängerung einen Termin in der Vergangenheit. Die zweite sind Wochenenden, Feiertage und Postlaufzeiten: Wer auf den letzten möglichen Tag plant, hängt von Dingen ab, die er nicht in der Hand hat. Das Register setzt deshalb einen eigenen Versandtermin einige Werktage vor den rechtlichen Termin.
Bei Geschäftsräumen hilft ein einfacher Griff: Eine Kündigung zum 31. Dezember darf auch früher zugehen als am dritten Werktag im Juli. Wer sie bereits Ende Juni zustellt, verschenkt keinen Tag Mietzeit und muss sich nicht mit der Frage befassen, ob ein Samstag in der ersten Juliwoche als Werktag mitzählt.
Termin heißt Zugang, nicht Absendung
Vom Ordner ins Register
Der erste Bestand entsteht nicht durch Abtippen aller Ordner, sondern durch eine geordnete Suche. Verträge liegen erfahrungsgemäß an mehr Stellen als gedacht, und die vollständigste Liste der laufenden Verträge führt oft die Bank: Ein Dauervertrag zeigt sich in aller Regel als wiederkehrende Abbuchung oder Rechnung. Die Erfassung gelingt in fünf Schritten.
Zahlungen auswerten
Abbuchungen und Überweisungen der letzten zwölf Monate nach wiederkehrenden Empfängern sortieren. Hinter einer wiederkehrenden Zahlung steht in der Regel ein Vertrag, Steuern und Abgaben ausgenommen, und jede ohne Gegenstück im Register ist ein Fund.
Ablagen sichten
Ordner, Netzlaufwerk, Sammelpostfach und die Kundenportale der Anbieter durchgehen. Für jeden Vertrag zählt die zuletzt gültige Fassung samt Nachträgen, nicht das erste Angebot.
Erfassen und lesen
Papierverträge scannen und per Texterkennung durchsuchbar machen. Laufzeit, Frist und Verlängerung liest danach ein Mensch aus dem Text und trägt sie ein, weil diese Klauseln je Anbieter anders formuliert sind.
Gegenprüfen
Eine zweite Person prüft die eingetragenen Fristen gegen das Dokument. Ein Zahlendreher im Laufzeitende verschiebt den Termin um ein Jahr und fällt sonst erst bei der nächsten Verlängerung auf.
Lücken klären
Wo das Dokument fehlt, den Vertrag beim Anbieter anfordern oder im Kundenportal herunterladen. Bis dahin steht der Eintrag mit dem Vermerk „Frist ungeklärt“ und einer Aufgabe für die zuständige Rolle im Register.
Abbuchungen und Überweisungen der letzten zwölf Monate nach wiederkehrenden Empfängern sortieren. Hinter einer wiederkehrenden Zahlung steht in der Regel ein Vertrag, Steuern und Abgaben ausgenommen, und jede ohne Gegenstück im Register ist ein Fund.
Ordner, Netzlaufwerk, Sammelpostfach und die Kundenportale der Anbieter durchgehen. Für jeden Vertrag zählt die zuletzt gültige Fassung samt Nachträgen, nicht das erste Angebot.
Papierverträge scannen und per Texterkennung durchsuchbar machen. Laufzeit, Frist und Verlängerung liest danach ein Mensch aus dem Text und trägt sie ein, weil diese Klauseln je Anbieter anders formuliert sind.
Eine zweite Person prüft die eingetragenen Fristen gegen das Dokument. Ein Zahlendreher im Laufzeitende verschiebt den Termin um ein Jahr und fällt sonst erst bei der nächsten Verlängerung auf.
Wo das Dokument fehlt, den Vertrag beim Anbieter anfordern oder im Kundenportal herunterladen. Bis dahin steht der Eintrag mit dem Vermerk „Frist ungeklärt“ und einer Aufgabe für die zuständige Rolle im Register.
Beim Lesen der Klauseln ist Texterkennung ein Hilfsmittel, kein Ersatz. Sie macht den Bestand durchsuchbar, sodass sich etwa alle Verträge mit dem Wort „verlängert“ finden lassen. Sie versteht aber nicht, ob sich „zwölf Monate“ auf die Laufzeit oder auf die Verlängerung bezieht. Was sie verlässlich liest und wo sie rät, beschreibt der Beitrag zur Texterkennung in der Praxis. Wie aus verstreuten Dateien ein geordneter Bestand wird, zeigt der Einstieg ins Dokumentenmanagement.
Erinnerungen mit Vorlauf und Vertretung
Ein Register, das nur Daten speichert, ist eine bessere Tabelle. Den Unterschied macht die Erinnerung, und zwar nicht eine, sondern zwei, mit klarer Aufgabe je Stufe. Die erste lässt Zeit für eine Entscheidung, die zweite sichert den Versand. Was danach geschieht, legt das Register ebenfalls fest.
| Zeitpunkt | Aufgabe | Ergebnis im Register |
|---|---|---|
| 8 Wochen vor dem Termin | entscheiden: weiterlaufen lassen, neu verhandeln oder kündigen; bei einem Wechsel Angebote einholen | Entscheidung mit Datum und kurzer Begründung |
| 2 Wochen vor dem Termin | Kündigung oder Änderungsvereinbarung versenden, Zustellweg mit Nachweis wählen | Versanddatum und Zustellnachweis |
| Termin ohne Eintrag verstrichen | Meldung an Vertretung und Leitung | Vermerk, ob und bis wann sich der Vertrag verlängert hat |
| nach dem Zugang | Bestätigung des Vertragspartners prüfen, Laufzeitende eintragen | Status „gekündigt zum …“ und Übergabe an die Aufbewahrung |
Acht und zwei Wochen sind kein Gesetz, sondern ein Vorschlag für Verträge, bei denen eine Alternative gesucht werden muss. Für ein Software-Abo mit Datenumzug kann mehr Vorlauf nötig sein, für eine Fachzeitschrift weniger. Das Register sollte den Vorlauf deshalb je Vertragsart einstellen lassen.
Erinnerungen gehen an Rollen, nicht an Personen. Ist die zuständige Person im Urlaub oder hat sie den Betrieb verlassen, erreicht die Erinnerung die Vertretung. Wie Vertretungen und Fristen bei digitalen Abläufen zusammenspielen, beschreibt der Beitrag zu Freigaben im Betrieb; was beim Austritt mit Zugängen und Zuständigkeiten geschieht, steht im Beitrag zu Konten und Rechten bei Eintritt und Austritt. Ein Kalendereintrag ersetzt das nicht: Er kennt keine Vertretung, rechnet nach einer Verlängerung nicht neu und sagt nicht, ob gekündigt wurde. Dieselbe Erfahrung beschreibt der Beitrag zu Prüffristen für Arbeitsmittel.
Neben den ordentlichen Terminen kennt das Register einen zweiten Fristtyp. Wer einen Dauervertrag aus wichtigem Grund kündigen will, kann das nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (BGB, § 314 Abs. 3). Das Datum, an dem der Betrieb von einer schweren Vertragsverletzung erfährt, gehört deshalb sofort in den Eintrag, zusammen mit einer Aufgabe für die zuständige Rolle.
Anbindung an die Ablage
Der Registereintrag ist die Übersicht, das Dokument der Beleg. Beide gehören über einen festen Verweis zusammen: Aus der Registerzeile öffnet sich der Vertrag mit allen Nachträgen, und am Dokument in der Ablage steht, zu welchem Eintrag es gehört. Kündigungsschreiben, Zustellnachweis und Bestätigung landen im selben Vorgang. So lässt sich auch Jahre später zeigen, wann gekündigt wurde und dass die Erklärung zugegangen ist.
Mit der Kündigung endet die Arbeit am Vertrag nicht. Kaufleute müssen empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe sechs Jahre aufbewahren, Buchungsbelege acht Jahre (HGB, § 257 Abs. 4). Handelsbriefe sind Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen, dazu können Verträge und Kündigungsschreiben gehören (HGB, § 257 Abs. 2). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt wurde (HGB, § 257 Abs. 5). Das Register übergibt deshalb beim Vertragsende an die Aufbewahrung: Der Eintrag wechselt auf „beendet“, und für Dokumente und Daten wird ein Prüftermin für die Löschung gesetzt. Wie solche Löschläufe aufgebaut sind, beschreibt der Beitrag zu Aufbewahrungsfristen.
Rechnungen zu den Verträgen gehören in denselben Bestand. Welche Fassung einer elektronischen Rechnung dabei aufzubewahren ist, erklärt der Beitrag zu E-Rechnungen und den GoBD.
Tabelle, Kalender oder Register in der Ablage
Ein Register muss nicht mit einer neuen Software beginnen. Für einen kleinen Bestand reicht anfangs eine gut gebaute Tabelle, solange sie die Termine berechnet und jemand sie pflegt. Die Grenzen zeigen sich bei Erinnerungen, Vertretung und der Verbindung zum Dokument.
| Kriterium | Tabelle | Kalender | Register in der Dokumentenablage |
|---|---|---|---|
| Termin aus Frist berechnen | per Formel, fehleranfällig nach Verlängerungen | nein, Datum wird von Hand gesetzt | ja, nach jeder Verlängerung neu |
| Erinnerung mit Vorlauf | nur mit Zusatzlösung | ja, an eine Person | ja, an eine Rolle mit Vertretung |
| Verweis auf Vertrag und Nachträge | als Dateipfad, bricht beim Verschieben | als Anhang, ohne Fassungen | fester Verweis auf den Vorgang |
| Nachweis der Kündigung | eigene Spalte, ohne Beleg | nicht enthalten | Schreiben, Zustellnachweis und Bestätigung im Vorgang |
| Änderungsprotokoll | eingeschränkt, je nach Programm | nicht enthalten | ja, wer hat wann welches Feld geändert |
Welche Variante passt, hängt weniger von der Zahl der Verträge ab als davon, wie viele Personen Verträge abschließen. Solange eine Person alles abschließt und pflegt, trägt eine Tabelle. Sobald Einkauf, Fuhrpark, IT und Leitung jeweils eigene Verträge eingehen, braucht es Rollen, Vertretung und den Verweis auf die Ablage. Wann eine Tabelle an ihre Grenze kommt, zeigt der Beitrag zum Ablösen von Tabellenkalkulationen.
Fahrplan für die Jahresplanung 2027
Der Jahreswechsel ist ein guter Zeitpunkt, mit dem Register zu beginnen: Die Budgets für 2027 entstehen gerade, Verträge mit Laufzeit zum Kalenderjahr enden zum 31. Dezember oder verlängern sich, und für Cloud-Dienste ändert sich im Januar die Lage beim Anbieterwechsel. Ein realistischer Ablauf für einen kleinen oder mittleren Betrieb sieht so aus:
- November 2026: wiederkehrende Zahlungen der letzten zwölf Monate auswerten und die Vertragsliste anlegen, zuerst die Verträge mit den höchsten laufenden Kosten.
- November 2026: Pflichtfelder für jeden gefundenen Vertrag erfassen, Fristen gegenprüfen, Rollen und Vertretungen zuordnen.
- Dezember 2026: Termine bis Ende Februar 2027 sofort bearbeiten, weil ihre Erinnerung acht Wochen vorher spätestens Anfang Januar fällig ist.
- Januar 2027: Software- und Cloud-Verträge prüfen, denn ab dem 12. Januar 2027 fallen für den Vollzug eines Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr an (Data Act, Art. 29 Abs. 1).
- Frühjahr 2027: die Geschäftsraummiete prüfen, damit eine Entscheidung zum Jahresende 2027 rechtzeitig vor dem dritten Werktag im Juli fällt (BGB, § 580a Abs. 2).
- Laufend: neue Verträge vor der Unterschrift ins Register aufnehmen, nicht erst bei der ersten Rechnung.
Wer das Register in die Jahresplanung einbettet, kann es mit den übrigen Digitalisierungsvorhaben verbinden; wie ein solcher Fahrplan für kleine Betriebe aussieht, zeigt der Digitalisierungsplan 2027. Verträge, deren Preisklauseln an Lohnkosten hängen, verdienen zum Jahreswechsel einen eigenen Blick, wie der Beitrag zum Mindestlohn 2027 zeigt.
Wie wir beim Vertragsregister unterstützen
Wir bauen kein Register von der Stange, sondern richten es dort ein, wo Ihre Dokumente bereits liegen oder künftig liegen sollen. Dazu gehören die Bestandsaufnahme der Ablagewege, die Erfassung und Texterkennung des Altbestands, die Festlegung der Pflichtfelder und die Verknüpfung jedes Eintrags mit dem Vertragsdokument, wie auf der Seite Dokumente digitalisieren beschrieben.
Die Erinnerungen mit Vorlauf, Vertretung und Meldung bei verstrichenen Terminen richten wir als Benachrichtigungsablauf ein, wie unter Prozessautomatisierung beschrieben. Wo das Register Daten aus Buchhaltung oder Warenwirtschaft braucht, etwa die wiederkehrenden Zahlungen für die Erstsuche, verbinden wir die Systeme über Datenintegration. Soll zuerst geklärt werden, wer im Betrieb heute Verträge abschließt und wo sie landen, beginnt die Arbeit mit einer Prozessanalyse.
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