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Recht, Sicherheit & Förderung

Mindestlohn 2027: Stammdaten und Kalkulation umstellen

Ab 1. Januar 2027 gilt ein Mindestlohn von 14,60 Euro: wo der Satz außerhalb der Lohnsoftware steckt, wie Minijob-Pläne passen, was in die Kalkulation gehört.

19 Min. Lesezeit MindestlohnStammdatenKalkulationMinijob

Kurz und einfach erklärt

Ab Januar 2027 steigt der Mindestlohn. Das ist der kleinste Lohn, den ein Betrieb für eine Stunde Arbeit zahlen muss.

Die Lohnabrechnung stellt meist der Anbieter um. Der Lohn steht aber oft auch an anderen Stellen. Zum Beispiel im Dienstplan, in Angeboten und in Verträgen.

Auch die Grenze für Minijobs steigt. Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, muss die Stunden im Plan prüfen.

Gut ist es, wenn der Wert nur an einer Stelle steht. Die anderen Programme holen ihn von dort. Eine Prüfung findet Stellen, die noch den alten Wert haben.

Wir helfen Ihnen, diese Stellen zu finden und zu ordnen.

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1). In der Lohnabrechnung ist das meist ein einzelner Wert, den der Anbieter der Software oder das Steuerbüro rechtzeitig einspielt. Der Satz steckt in vielen Betrieben aber an weiteren Stellen: in der Zeiterfassung, die Stunden bewertet, im Einsatzplan, der Minijob-Stunden verteilt, in der Angebotskalkulation, die mit Verrechnungssätzen arbeitet, und in Verträgen, deren Preise an Lohnkosten hängen. Wer nur die Lohnsoftware umstellt, zahlt im Januar richtig und kalkuliert trotzdem mit dem alten Wert. Dieser Beitrag zeigt, wohin der Satz überall mitwandern muss, wie ein führendes System die Fundorte verbindet und mit welcher Prüfregel sich vergessene Stellen vor dem Stichtag finden lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Zeitstunde nach 13,90 Euro im Jahr 2026; der zweite Schritt macht 5,04 Prozent aus (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1; BMAS).
  • Der Stundensatz steckt neben der Lohnabrechnung in Zeiterfassung, Einsatzplan, Angebotskalkulation, Verträgen und Auswertungen; jede dieser Stellen braucht vor dem Stichtag einen eigenen Prüfschritt.
  • Die Minijob-Grenze steigt auf 633 Euro im Monat und 7.596 Euro im Jahr; wer mehr als den Mindestlohn zahlt, muss die Planstunden je Person neu rechnen (Bundesregierung; Minijob-Zentrale).
  • Kalkuliert wird mit Kostensätzen, nicht mit dem Bruttolohn: Im Rechenbeispiel mit angenommenen 20 Prozent Lohnnebenkosten und 80 Prozent verrechenbaren Stunden werden aus 70 Cent mehr Stundenlohn 1,05 Euro mehr Kosten je verrechenbare Stunde (eigene Rechnung).
  • Einseitige Preisanpassungen in laufenden Verträgen brauchen eine wirksame Klausel; Kostenelementeklauseln sind nach dem Preisklauselgesetz zulässig, und ein Vertragsregister zeigt Fristen und Termine (Preisklauselgesetz, § 1 Abs. 2 Nr. 3).
  • Ein führendes System hält jeden Satz mit Gültig-ab-Datum, und eine Prüfregel sucht Anfang Dezember und nach der ersten Januarabrechnung nach Werten unter 14,60 Euro je Stunde.

Was ab dem 1. Januar 2027 gilt

Die Rechtsgrundlage ist eindeutig. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung legt zwei Stufen fest: 13,90 Euro ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027, jeweils brutto je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1). Über beide Stufen gerechnet ist das eine Erhöhung um 13,88 Prozent (Bundesregierung). Der zweite Schritt zum Jahreswechsel macht 5,04 Prozent aus (BMAS). Grundlage ist der Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025, den die Bundesregierung per Verordnung verbindlich gemacht hat (Bundesregierung).

Wie viele Arbeitsverhältnisse betroffen sind, hat das Statistische Bundesamt geschätzt: Auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2025 sind von der zweiten Stufe höchstens 7 Millionen Jobs betroffen, das entspricht rund 18 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse (Destatis). Die Zahl ist eine Obergrenze, weil Lohnerhöhungen nach April 2025 nicht eingerechnet sind; Auszubildende, Praktikanten und Minderjährige sind nicht berücksichtigt (Destatis). Für einen Betrieb heißt das: Auch wer heute über dem Mindestlohn zahlt, hat womöglich einzelne Stellen, Aushilfen oder Zuschlagsregeln, die der neue Wert berührt.

Drei Regeln aus dem Mindestlohngesetz gehören in jede Prüfung. Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gehen vor, soweit sie den allgemeinen Mindestlohn nicht unterschreiten (Mindestlohngesetz, § 1 Abs. 3). Wer also einen Branchenmindestlohn zahlt, pflegt ihn als eigenen Satz mit eigenem Termin. Und der Anspruch lässt sich vertraglich nicht abbedingen: Vereinbarungen, die ihn unterschreiten, sind insoweit unwirksam (Mindestlohngesetz, § 3). Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Pflichtpraktika sowie zuvor Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung (Mindestlohngesetz, § 22). Diese Ausnahmen gehören als Kennzeichen in den Personalstamm, damit eine spätere Prüfung sie nicht als Fehler meldet.

Wert2026ab 01.01.2027Grundlage
Mindestlohn je Zeitstunde13,90 Euro14,60 EuroFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1
Minijob-Grenze je Monat603 Euro633 EuroBundesregierung; SGB IV, § 8 Abs. 1a
Minijob-Grenze je Jahr7.236 Euro (12 x 603, eigene Rechnung)7.596 EuroMinijob-Zentrale
Stunden im Minijob zum Mindestlohnetwa 43 je Monatetwa 43 je MonatMinijob-Zentrale
Obergrenze Übergangsbereich (Midijob)2.000 Euro2.000 Euro nach geltender FassungSGB IV, § 20 Abs. 2

Wo der Stundensatz außerhalb der Lohnsoftware steckt

In der Lohnabrechnung ist der neue Wert meist ein Parameter, den der Softwareanbieter oder das Steuerbüro zum Jahreswechsel einspielt. Dort beginnt die Arbeit nicht, dort endet sie oft zu früh. Der Mindestlohn ist in gewachsenen Betrieben kein einzelnes Feld, sondern eine Zahl, die an mehreren Stellen abgeschrieben wurde: mal als Stundensatz, mal als Monatsbetrag, mal als Rechengröße in einer Formel. Jede dieser Kopien altert für sich, und keine meldet sich, wenn sie veraltet ist.

Lohnabrechnung

Stundenlöhne im Personalstamm, Monatsgehälter von Teilzeitkräften, die Minijob-Grenze als Prüfwert. Den Parameter stellt meist der Anbieter um, die Stammsätze der Beschäftigten bleiben Aufgabe des Betriebs.

Zeiterfassung

Bewertung von Stunden für Auswertung und Nachkalkulation, Zuschläge als Betrag oder Prozentsatz auf den Grundlohn, Schichten, die über Mitternacht in den 1. Januar laufen.

Einsatzplan

Monatliche Stundenobergrenzen für Minijobs, Planungsregeln für Aushilfen, Kostenvorschau je Schicht. Ein Plan, der mit 13,90 Euro rechnet, zeigt für Januar zu niedrige Kosten.

Angebote und Kalkulation

Verrechnungssätze für Montage, Service oder Reinigung, Mischsätze für Teams, Vorlagen mit fest eingetragenem Lohnanteil und offene Angebote für Leistungen im neuen Jahr.

Verträge

Wartungs- und Rahmenverträge mit festen Stundensätzen, Preisklauseln mit Lohnbezug, Ankündigungsfristen und Anpassungstermine, die irgendwo im Ordner stehen.

Auswertungen und Budget

Personalkostenplanung für 2027, Deckungsbeiträge je Auftrag, Vorlagen für Arbeitsverträge und Stellenanzeigen mit einem genannten Stundenlohn.

Dazu kommen Stellen, an die beim Jahreswechsel kaum jemand denkt: Formulare für Aushilfen mit vorbelegtem Satz, eine Tabelle im Vertrieb mit einem Mischsatz für Montagestunden, eine Formel in der Nachkalkulation, die den Lohn als festen Wert enthält. Wie viele solcher Kopien es gibt, zeigt sich erst, wenn man gezielt danach sucht. Eine Prozessanalyse fragt deshalb nicht zuerst nach Programmen, sondern nach Werten: Wo wird mit einem Stundensatz gerechnet, und woher kommt er? Gerade die Tabellen am Rand sind dabei eine häufige Fundstelle, ein Grund mehr, sie schrittweise abzulösen, wie im Beitrag Tabellenkalkulation ablösen beschrieben.

Die Logik ist dieselbe wie bei Kunden- oder Artikeldaten: Je Wert gibt es ein führendes System, und alle anderen Stellen übernehmen ihn von dort, statt ihn selbst zu pflegen. Ein Mindestlohn ist Stammdatum wie eine Kundennummer, nur mit einem festen Gültig-ab-Datum. Wie sich diese Zuordnung für Stammdaten insgesamt festlegen lässt, beschreibt der Beitrag Stammdaten in Ordnung bringen.

Minijobs: Grenze, Stunden und Einsatzplan

Für Minijobs wirkt der Jahreswechsel doppelt, weil die Verdienstgrenze am Mindestlohn hängt. Das Sozialgesetzbuch definiert die Geringfügigkeitsgrenze als Monatsentgelt bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn; berechnet wird sie, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (SGB IV, § 8 Abs. 1a). Aus 14,60 Euro ergibt sich so eine Grenze von 633 Euro im Monat, nach 603 Euro im Jahr 2026 (Bundesregierung). Die jährliche Grenze steigt auf 7.596 Euro (Minijob-Zentrale).

Die Kopplung soll sicherstellen, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss (Bundesregierung). Bei genau dem Mindestlohn bleibt es deshalb bei etwa 43 Stunden im Monat (Minijob-Zentrale). Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, hat weniger Spielraum: Die mögliche Arbeitszeit verringert sich entsprechend (Minijob-Zentrale). Genau diese Rechnung steckt selten in der Lohnsoftware, sondern im Einsatzplan, der Schichten verteilt, bevor abgerechnet wird.

rechenbeispiel-minijob.txt
Stundenobergrenze im Minijob = Monatsgrenze / Stundenlohn  (eigene Rechnung)

2026:  603 Euro / 13,90 Euro  = 43,38 Stunden
2027:  633 Euro / 14,60 Euro  = 43,36 Stunden
2027:  633 Euro / 15,50 Euro  = 40,84 Stunden   (Lohn über Mindestlohn)

Gegenprobe 2027: 43,38 Stunden x 14,60 Euro = 633,35 Euro  -> knapp über der Grenze

Das Rechenbeispiel zeigt eine Kleinigkeit mit Folgen: Wer 2026 die Stundenobergrenze voll ausgeschöpft hat, liegt 2027 mit derselben Stundenzahl knapp über der Monatsgrenze. Es geht um Cent-Beträge, aber eine Planungsregel, die mit einer festen Stundenzahl statt mit dem Produkt aus Stunden und Satz arbeitet, rechnet ab Januar falsch. Bei einem Stundenlohn von 15,50 Euro, also über dem Mindestlohn, sind es rund zweieinhalb Stunden weniger im Monat.

Schwankende Monate sind erlaubt, solange der Jahresverdienst die Grenze nicht übersteigt (Minijob-Zentrale). Ein unvorhersehbares Überschreiten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, steht dem Minijob nicht entgegen, wenn es in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres vorkommt (SGB IV, § 8 Abs. 1b); der Verdienst darf in diesen Monaten höchstens 1.266 Euro betragen (Minijob-Zentrale). Für den Einsatzplan heißt das: Er braucht die Grenze als Wert mit Gültigkeitsdatum, den Stundenlohn je Person und einen Zähler für Monate mit Überschreitung.

Für Minijobs gilt zusätzlich eine Aufzeichnungspflicht. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren; dasselbe gilt für die Wirtschaftszweige nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Mindestlohngesetz, § 17 Abs. 1). Fehlende oder verspätete Aufzeichnungen können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, die Nichtzahlung des Mindestlohns mit bis zu 500.000 Euro (Mindestlohngesetz, § 21 Abs. 3). Wie eine digitale Erfassung diese Fristen ohne Nacharbeit einhält, beschreibt der Beitrag Digitale Zeiterfassung 2026; welche Regeln ein Planwerkzeug darüber hinaus prüfen kann, steht in Einsatzplanung: Ruhezeiten und Qualifikation im Plan prüfen.

Kalkulation: vom Mindestlohn zum Verrechnungssatz

Für Angebote zählt nicht der Stundenlohn, sondern was eine Stunde den Betrieb kostet. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs zahlten 2025 im Durchschnitt 45,00 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde (Destatis). Diese Arbeitskosten setzen sich aus Bruttoverdiensten und Lohnnebenkosten zusammen; zu den Lohnnebenkosten zählen die Sozialbeiträge der Arbeitgeber einschließlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Aus- und Weiterbildungskosten, sonstige Aufwendungen und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers (Destatis). Der Durchschnitt taugt nicht als eigener Kalkulationssatz, er zeigt aber die Richtung: Zwischen Stundenlohn und Kostensatz liegt ein Aufschlag, der zu einem großen Teil mit dem Lohn mitwächst.

Das folgende Rechenbeispiel arbeitet mit zwei Annahmen, die jeder Betrieb durch eigene Werte ersetzt: einem Zuschlag für Lohnnebenkosten und dem Anteil verrechenbarer Stunden an den bezahlten Stunden. Es zeigt die Wirkung des neuen Satzes, nicht die Zahlen eines typischen Betriebs.

rechenbeispiel-verrechnungssatz.txt
Annahmen: Zuschlag Lohnnebenkosten 20 %, verrechenbar 80 % der bezahlten Stunden

                                      2026          2027
Stundenlohn                         13,90 Euro    14,60 Euro
+ Lohnnebenkosten (20 %)             2,78 Euro     2,92 Euro
= Kosten je bezahlte Stunde         16,68 Euro    17,52 Euro
/ verrechenbarer Anteil (80 %)
= Kosten je verrechenbare Stunde    20,85 Euro    21,90 Euro

Unterschied je verrechenbare Stunde:              1,05 Euro
+ Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn: betriebsindividuell

Aus 70 Cent mehr Stundenlohn werden im Beispiel 1,05 Euro je verrechenbare Stunde, derselbe Anstieg von 5,04 Prozent (BMAS), nur auf einer höheren Basis. Wer im Angebot pauschal 70 Cent aufschlägt, kalkuliert zu knapp. Hinzu kommt der Abstand im Lohngefüge: Liegen Hilfskräfte 2026 knapp über dem Mindestlohn, müssen sie 2027 mindestens auf 14,60 Euro steigen, und die nächste Lohngruppe rückt nach, wenn der Abstand erhalten bleiben soll. Diese Folgeerhöhungen sind betriebliche Entscheidungen, gehören aber in dieselbe Kalkulation.

Heikel sind Angebote mit langer Bindung. Ein Angebot, das im November mit einem Satz auf Basis von 13,90 Euro erstellt wird und eine Leistung im Februar beschreibt, ist ab dem Stichtag zu knapp kalkuliert. Die Kalkulationsvorlage sollte deshalb nicht nur den Satz kennen, sondern auch das Leistungsdatum: Für Arbeiten ab dem 1. Januar 2027 rechnet sie mit dem neuen Wert, auch wenn das Angebot noch 2026 geschrieben wird. Welche Größen außer dem Stundensatz in einen belastbaren Kostensatz gehören, zeigt der Beitrag Was ein Vorgang wirklich kostet.

Verträge und Preisklauseln prüfen

In laufenden Verträgen kann ein höherer Lohn lange unbemerkt bleiben: Wartungsverträge, Reinigungs- und Servicepauschalen, Rahmenverträge mit festen Stundensätzen. Ob und wie sich ein Preis anpassen lässt, regelt der Vertrag, und das Gesetz setzt ihm Grenzen. Das Preisklauselgesetz verbietet, dass ein Geldbetrag unmittelbar und selbsttätig durch den Preis nicht vergleichbarer Güter oder Leistungen bestimmt wird (Preisklauselgesetz, § 1 Abs. 1). Zulässig sind unter anderem Kostenelementeklauseln, bei denen der Betrag von Preisen abhängt, soweit diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Preisklauselgesetz, § 1 Abs. 2 Nr. 3). Eine Klausel, die den Lohnanteil eines Preises an die eigenen Lohnkosten koppelt, fällt typischerweise in diese Gruppe.

Gegenüber Verbrauchern kommt eine Grenze aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzu: Eine Bestimmung, die eine Preiserhöhung für Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, ist unwirksam, Dauerschuldverhältnisse ausgenommen (BGB, § 309 Nr. 1). Gegenüber Unternehmern gilt dieses Klauselverbot nicht unmittelbar, die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt aber anwendbar (BGB, § 310 Abs. 1). Ob eine bestimmte Klausel trägt, beurteilt im Zweifel die Rechtsberatung. Die Prozessfrage ist eine andere: Wird die Klausel zum Stichtag überhaupt gefunden?

  • Vertragspartner, Leistung und aktueller Preis je Einheit
  • Art der Anpassungsregel: Kostenelementeklausel, Leistungsvorbehalt oder keine
  • Bezugsgröße der Klausel, etwa Lohnkostenanteil oder Lohngruppe
  • Ankündigungsfrist und frühester Anpassungstermin
  • Kündigungsrecht des Kunden bei einer Erhöhung, falls vereinbart
  • Datum und Inhalt der letzten Anpassung samt Schreiben an den Kunden

Mit diesen Feldern lässt sich zum Stichtag eine Liste ziehen: alle Verträge mit Lohnbezug, deren nächster Anpassungstermin erreicht ist, sortiert nach Ankündigungsfrist. Ohne Register steht diese Information in Ordnern und Postfächern, und die fehlende Anpassung fällt erst auf, wenn die Nachkalkulation im Frühjahr Verluste zeigt. Das Register ist kein Rechtsgutachten, sondern eine Arbeitsliste, die dafür sorgt, dass jede Klausel rechtzeitig auf dem Tisch liegt.

Keine Rechtsberatung

Die Hinweise zu Preisklauseln und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordnen die Rechtslage allgemein ein. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist und wie eine Erhöhung angekündigt werden muss, hängt vom Vertrag ab und gehört im Einzelfall in die Hände der Rechtsberatung.

Ein führendes System für den Satz

Vergessene Stellen entstehen typischerweise dort, wo derselbe Wert mehrfach gepflegt wird. Die Lösung ist kein zusätzliches Programm, sondern eine Festlegung: Mindestlohn, Minijob-Grenze und die betrieblichen Lohnsätze werden an genau einer Stelle gepflegt, mit Wert, Gültig-ab-Datum und Quelle. Alle anderen Systeme lesen von dort, über eine Schnittstelle oder einen regelmäßigen Export, statt eine eigene Kopie zu führen.

Entscheidend ist die Historie. Für Arbeitsstunden aus dem Dezember 2026 bleibt der Mindestlohn bei 13,90 Euro, auch wenn sie erst im Januar abgerechnet werden; der Lohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (Mindestlohngesetz, § 2 Abs. 1). Ein System, das den alten Wert einfach überschreibt, rechnet Korrekturen für Dezember falsch. Wer den Satz mit Gültigkeitszeitraum führt, kann jede Stunde nach ihrem Leistungsdatum bewerten. Das betrifft auch Stunden auf einem Arbeitszeitkonto: Sie sind spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung auszugleichen (Mindestlohngesetz, § 2 Abs. 2), und monatlich dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingestellt werden (Mindestlohngesetz, § 2 Abs. 2).

WertBetraggültig abGrundlagegelesen von
Mindestlohn13,90 Euro01.01.2026Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1Lohn, Zeiterfassung, Plan, Kalkulation
Mindestlohn14,60 Euro01.01.2027Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1Lohn, Zeiterfassung, Plan, Kalkulation
Minijob-Grenze603 Euro01.01.2026BundesregierungLohn, Einsatzplan
Minijob-Grenze633 Euro01.01.2027BundesregierungLohn, Einsatzplan
Branchenmindestlohnje Verordnungje VerordnungMindestlohngesetz, § 1 Abs. 3Lohn, Plan, Kalkulation

Satz nach Leistungsdatum, nicht nach Zahltag

Die Grundregel für alle beteiligten Systeme: Jede Stunde wird mit dem Satz bewertet, der an ihrem Leistungstag galt. Stunden bis zum 31. Dezember 2026 mit mindestens 13,90 Euro, Stunden ab dem 1. Januar 2027 mit mindestens 14,60 Euro (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1). Schichten über Mitternacht werden am Jahreswechsel geteilt. Wer diese Regel in Zeiterfassung, Lohn und Kalkulation gleich umsetzt, vermeidet typische Abweichungen beim Jahreswechsel.

Am selben Stichtag ändern sich weitere Rechengrößen, die in dieselbe Tabelle gehören. Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen, darunter die Beitragsbemessungsgrenzen, und bittet nun den Bundesrat um Zustimmung (BMAS). Solange diese aussteht, trägt der Eintrag den Status vorläufig, und die Freigabe folgt nach der Zustimmung. Diese Regel hält die Tabelle ehrlich: Ein Wert ist erst dann führend, wenn seine Rechtsgrundlage feststeht.

Technisch muss das kein großer Umbau sein. In vielen Betrieben genügt es, die Kopien zu finden, die führende Stelle zu benennen und die übrigen Stellen auf Übernahme umzustellen. Wo zwei Programme ihre Sätze nicht teilen können, hilft ein geprüfter Export mit festem Termin. Damit die Festlegung den nächsten Stichtag übersteht, gehört sie mit Zuständigkeit und Ablauf aufgeschrieben, wie auf der Seite Prozessdokumentation beschrieben.

Die Prüfregel gegen vergessene Stellen

Eine Liste der Fundorte ist der Anfang, ob sie vollständig war, zeigt erst eine Prüfregel. Sie fragt nicht, ob jemand an alles gedacht hat, sondern sucht in den Daten nach Werten, die nach dem Stichtag nicht mehr passen dürfen. Sechs Abfragen decken typische Lücken ab:

  1. Stundenlöhne im Personalstamm unter 14,60 Euro, deren Gültigkeit über den 31. Dezember 2026 hinausreicht
  2. Monatsentgelte geteilt durch die vertraglichen Monatsstunden unter 14,60 Euro, etwa bei Teilzeit mit festem Gehalt
  3. Minijob-Planungen, bei denen Planstunden mal Stundenlohn die Monatsgrenze von 633 Euro übersteigen
  4. Kalkulationsvorlagen und offene Angebote mit Leistungsdatum ab Januar 2027 und einem Satz auf Basis von 13,90 Euro
  5. Verträge mit Lohnbezug, deren Anpassungstermin erreicht ist und für die noch keine Ankündigung vorliegt
  6. Zuschläge und Prämien, die als fester Betrag statt als Prozentsatz auf den Grundlohn gepflegt sind

Der zweite Punkt wird häufig übersehen. Bei einem festen Monatsgehalt steht kein Stundenlohn im System, und doch gilt der Mindestlohn je Stunde. Eine Stelle mit 40 Wochenstunden kommt auf rund 173,33 Stunden im Monat, gerechnet als 40 Stunden mal 13 Wochen durch drei Monate, nach derselben Logik wie die Minijob-Formel. Ein Gehalt von 2.450 Euro ergibt damit rund 14,13 Euro je Stunde: 2026 ausreichend, ab Januar 2027 nicht mehr. Nötig sind dann mindestens rund 2.530,67 Euro (eigene Rechnung). Die Prüfregel rechnet das für jede Person aus, statt sich auf ein leeres Feld im Stammsatz zu verlassen.

Die Regel läuft zweimal: Anfang Dezember auf Stammdaten und Planungen für Januar und nach der ersten Januarabrechnung auf die tatsächlich gezahlten Beträge, geteilt durch die erfassten Stunden. Der zweite Lauf findet, was der erste nicht sehen konnte, zum Beispiel Mehrarbeit, die bei festem Gehalt den rechnerischen Stundenlohn drückt. Eine solche Auswertung lässt sich als wiederkehrender Bericht einrichten, wie auf der Seite Kennzahlen und Auswertung beschrieben.

Fahrplan bis zum Stichtag

Ab Ende Oktober bleiben rund neun Wochen bis zum 1. Januar 2027. Das reicht für eine geordnete Umstellung, wenn die Schritte in der richtigen Reihenfolge liegen und jeder Schritt eine zuständige Person hat.

Alle Programme, Tabellen und Vorlagen auflisten, in denen ein Stundensatz, eine Minijob-Grenze oder eine Lohnkostenformel steht. Für jede Stelle festhalten, wer sie pflegt und wie sie heute aktualisiert wird.

Der Ablauf lässt sich für jede künftige Änderung wiederverwenden. Die Mindestlohnkommission schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre eine Anpassung vor (Bundesregierung), und auch Branchenmindestlöhne und Rechengrößen werden wiederkehrend angepasst. Wer die Umstellung 2027 einmal sauber dokumentiert, hat für den nächsten Termin eine Vorlage. Wie sich solche wiederkehrenden Vorhaben in einen Jahresplan einordnen, beschreibt der Beitrag Digitalisierungsplan 2027.

Wie wir die Umstellung begleiten

Für viele Betriebe ist die Umstellung keine Frage der Lohnsoftware, sondern der vielen Stellen um sie herum. Wir beginnen mit einer Bestandsaufnahme: Wo steht ein Stundensatz, wer pflegt ihn, und wie kommt er heute in die anderen Systeme? Das Ergebnis ist eine Liste der Fundorte mit Zuständigkeit, wie wir sie auch bei einer Prozessanalyse erstellen.

Danach legen wir die führende Stelle fest, richten die Übernahme in Zeiterfassung, Einsatzplanung und Kalkulation ein und hinterlegen die Prüfregel als wiederkehrende Auswertung. Wo Programme ihre Werte nicht teilen können, bauen wir einen geprüften Abgleich, statt eine weitere Tabelle anzulegen. Wie wir Bestände zusammenführen und je Feld ein führendes System festlegen, beschreibt die Seite Datenintegration. Am Ende steht ein Ablauf, der den nächsten Stichtag mit derselben Liste und derselben Regel abarbeitet.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (§ 1), Mindestlohngesetz (§§ 1, 2, 3, 17, 21 und 22), Sozialgesetzbuch Viertes Buch (§ 8 Abs. 1a und 1b, § 20 Abs. 2), Preisklauselgesetz (§ 1), Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 309 und 310), Bundesregierung (Meldung vom 21. September 2026), BMAS (Pressemitteilungen vom 27. Juni 2025 und 7. Oktober 2026), Statistisches Bundesamt (Pressemitteilungen Nr. 025 vom 22. Januar 2026 und Nr. 148 vom 29. April 2026) und Minijob-Zentrale (Magazinbeitrag vom 7. Oktober 2026). Die Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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