Kurz und einfach erklärt
Firmenautos müssen geprüft werden. Eine Fachkraft prüft jedes Auto mindestens einmal im Jahr. Das Ergebnis wird aufgeschrieben.
Der Betrieb muss auch wissen, ob jede Person einen Führerschein hat. Wie oft er nachsieht, steht nicht im Gesetz. Das legt der Betrieb selbst fest.
Manche alten Führerscheine muss man tauschen. Bei Karten aus den Jahren 2002 bis 2004 ist der letzte Tag der 19. Januar 2027.
Ein Programm kann alle Termine für Autos und Personen sammeln. Es erinnert vorher. Es meldet, wenn ein Termin vorbei ist.
Wir helfen Ihnen, so ein Programm einzurichten.
Ein Transporter, dessen Prüftermin unbemerkt verstrichen ist, ein Führerschein, der gerade amtlich verwahrt wird, ein Prüfbericht, der im Postfach der Werkstatt liegt: Im Fuhrpark kleiner und mittlerer Betriebe entstehen Fristprobleme selten aus Nachlässigkeit, sondern weil die Termine an zu vielen Stellen hängen. Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt eine Prüfung jedes Fahrzeugs durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich (DGUV Vorschrift 70, § 57 Abs. 1), die Hauptuntersuchung folgt eigenen Abständen, und für die Fahrerlaubnis der fahrenden Beschäftigten steht der Halter ein, ohne dass ihm ein Gesetz einen Prüfrhythmus vorgibt (StVG, § 21). Dieser Beitrag ordnet die Pflichten, zeigt, welche Felder ein Fristendatensatz je Fahrzeug und je Fahrer braucht, und beschreibt, wie Erinnerung, Eskalation und Nachweisablage zusammenspielen, bis zu dem Tag, an dem jemand den Betrieb verlässt.
Das Wichtigste in Kürze
- Jedes Firmenfahrzeug braucht mindestens einmal jährlich eine Prüfung durch einen Sachkundigen; das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt (DGUV Vorschrift 70, § 57).
- Eine mängelfreie Hauptuntersuchung belegt nur den verkehrssicheren Zustand. Warnkleidung und Ladungssicherung gehören zusätzlich geprüft; bei Pkw zählt eine mängelfreie Herstellerinspektion, deren Bericht beides ausweist (DGUV Vorschrift 70, § 57).
- Für die Führerscheinkontrolle schreibt kein Gesetz einen Abstand vor. Strafbar ist aber der Halter, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt (StVG, § 21); den Abstand legt der Betrieb fest und belegt ihn.
- Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht sein; Karten ab 2013 gelten 15 Jahre, die Klassen C1 und C höchstens fünf Jahre (FeV, Anlage 8e, §§ 23 und 24a).
- Ein Fristendatensatz je Fahrzeug und je Person errechnet Fälligkeiten, erinnert mit festem Vorlauf, eskaliert Überfälliges an die zuständige Person und gibt ohne Nachweis kein Fahrzeug mehr zur Zuteilung frei.
- Eintritt und Austritt steuern die Fahrberechtigung: Gefahren wird erst nach Führerscheinkontrolle, Unterweisung und Bestimmung durch den Unternehmer (StVG, § 21; DGUV Vorschrift 70, § 35), und am letzten Arbeitstag endet die Zuteilung.
Wer im Fuhrpark welche Pflicht trägt
Im Fuhrpark überlagern sich zwei Rechtskreise. Das Straßenverkehrsrecht richtet sich an den Halter: Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die fahrende Person nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist (StVZO, § 31 Abs. 2). Das Arbeitsschutzrecht richtet sich an den Unternehmer: Die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge regelt, wen er mit dem Führen betrauen darf und wie oft er die Fahrzeuge prüfen lassen muss (DGUV Vorschrift 70, §§ 35 und 57). Bei Firmenfahrzeugen fallen beide Rollen in der Regel beim Unternehmen zusammen, die Zuständigkeiten im Haus dagegen nicht: Die Fahrzeuge betreut die Werkstatt oder der Einkauf, die Führerscheine kennt die Personalabteilung oder die Teamleitung, und die Prüfberichte liegen dort, wo gerade jemand Zeit hatte.
Wie ernst das Straßenverkehrsrecht die Halterrolle nimmt, zeigt § 21 StVG. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen verboten ist (StVG, § 21 Abs. 1 Nr. 2). Schon die fahrlässige Tat ist strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (StVG, § 21 Abs. 2 Nr. 1). Bei vorsätzlicher Tat kann zusätzlich das Fahrzeug eingezogen werden, wenn der Person die Fahrerlaubnis entzogen oder das Fahren verboten war (StVG, § 21 Abs. 3). Die Vorschrift fragt nicht nach dem Prüfrhythmus, sondern danach, ob der Halter es zugelassen hat. Wer nachweisen kann, dass er regelmäßig nachsieht und auf Hinweise reagiert, steht anders da als jemand, der sich auf die Einstellungsunterlagen verlässt.
Für den Arbeitsschutz legt § 35 der Unfallverhütungsvorschrift fest, wer selbstständig fahren darf: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen des Fahrzeugs unterwiesen wurden, ihre Befähigung nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen (DGUV Vorschrift 70, § 35 Abs. 1). Außerdem müssen sie vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeugs bestimmt sein; die Durchführungsanweisung hält es für zweckmäßig, diesen Auftrag schriftlich zu erteilen. Die Fahrberechtigung im Betrieb ist damit mehr als ein gültiger Führerschein. Sie ist eine Entscheidung des Unternehmens, die an Voraussetzungen hängt und die sich festhalten lässt.
| Pflicht | Wer | Rechtsgrundlage | Rhythmus |
|---|---|---|---|
| Prüfung durch einen Sachkundigen (UVV-Prüfung) | Unternehmer | DGUV Vorschrift 70, § 57 Abs. 1 | bei Bedarf, mindestens einmal jährlich |
| Prüfergebnis schriftlich festhalten | Unternehmer | DGUV Vorschrift 70, § 57 Abs. 2 | aufbewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung |
| Hauptuntersuchung | Halter | StVZO, § 29 mit Anlage VIII | je nach Fahrzeugart 12, 24 oder 36 Monate |
| Zustandskontrolle durch die fahrende Person | Fahrerin oder Fahrer | DGUV Vorschrift 70, § 36 Abs. 1 | vor Beginn jeder Arbeitsschicht |
| Fahrerlaubnis sicherstellen | Halter | StVG, § 21; StVZO, § 31 Abs. 2 | kein gesetzlicher Abstand, betrieblich festlegen |
| Fahrer bestimmen und unterweisen | Unternehmer | DGUV Vorschrift 70, § 35 Abs. 1 | vor dem ersten selbstständigen Fahren |
Dass Fahrten bei der Arbeit kein Randthema des Arbeitsschutzes sind, zeigt die Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung für abhängig Beschäftigte und Unternehmer im Jahr 2024. Der Anteil neuer Unfallrenten an den meldepflichtigen Arbeitsunfällen liegt im Betrieb ohne Straßenverkehrsbeteiligung bei 1,3 Prozent und steigt bei Arbeitsunfällen im Straßenverkehr auf 2,0 Prozent (DGUV). Tödlich endeten im selben Jahr 48 Arbeitsunfälle im Straßenverkehr und 39 Dienstwegeunfälle im Straßenverkehr (DGUV). Unfälle auf der Straße sind unter den Arbeitsunfällen seltener als Unfälle im Betrieb, aber im Schnitt schwerer. Gerade deshalb lohnt es sich, die beiden Stellschrauben, die der Betrieb in der Hand hat, sauber zu führen: den Zustand der Fahrzeuge und die Berechtigung der Menschen am Steuer.
Die UVV-Prüfung nach § 57
Der Kern steht in einem Satz: Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen (DGUV Vorschrift 70, § 57 Abs. 1). „Bei Bedarf“ heißt, dass der Jahrestermin die Untergrenze ist und nicht der Plan. Ein Unfall, ein Umbau des Laderaums oder eine Mängelmeldung, die über eine Kleinigkeit hinausgeht, können eine Prüfung vor dem nächsten regulären Termin nötig machen. Im Datensatz ist deshalb nicht nur der Jahrestermin wichtig, sondern auch die Möglichkeit, ihn vorzuziehen.
Was „betriebssicher“ bedeutet, erklärt die Durchführungsanweisung zu § 57: Die Prüfung umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs (DGUV Vorschrift 70, § 57). Verkehrssicher betrifft das, was auch eine Hauptuntersuchung ansieht, also Bremsen, Lenkung, Beleuchtung und Bereifung. Arbeitssicher betrifft das, was die Arbeit mit dem Fahrzeug ausmacht. Als Beispiele nennt die Durchführungsanweisung Warnkleidung und Einrichtungen zur Ladungssicherung; bei Transportern gehören in der Praxis auch Trennwände zum Laderaum, Regaleinbauten und Aufbauten dazu. Für Aufbauten wie Ladekrane oder Hubarbeitsbühnen nennt die Durchführungsanweisung zusätzlich Prüfungen nach eigenen Vorschriften, etwa nach der Betriebssicherheitsverordnung.
Für den verkehrssicheren Teil lässt die Durchführungsanweisung eine Abkürzung zu: Er gilt als geprüft, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt. Für Pkw und Krafträder geht sie weiter: Liegt über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vor, das auch den arbeitssicheren Zustand ausweist, etwa Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung und der Ladungssicherung, gilt die Sachkundigenprüfung als durchgeführt (DGUV Vorschrift 70, § 57). Für einen Betrieb mit Pkw-Flotte ist das der praktische Weg: Inspektion und UVV-Prüfung fallen auf einen Termin, wenn die Werkstatt den arbeitssicheren Zustand im Bericht ausdrücklich bestätigt.
Zwei Bedingungen, die im Alltag verloren gehen
Sachkundig ist nach der Durchführungsanweisung, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen Vorschriften so weit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand beurteilen kann. Das kann die eigene Werkstatt sein, ein Kfz-Betrieb oder eine Prüforganisation. Für den Datensatz zählt, dass Name oder Stelle der prüfenden Person zusammen mit dem Bericht abgelegt werden, damit später erkennbar ist, wer den Zustand beurteilt hat.
Wie oft Fahrzeuge zwischen zwei Terminen Mängel entwickeln, zeigt die Statistik der Hauptuntersuchungen. Im Jahr 2025 lag die Beanstandungsquote über alle vorgeführten Fahrzeuge bei 33,2 Prozent (KBA). Bei Pkw wurden an rund 8,0 Millionen Fahrzeugen ein oder mehrere Mängel festgestellt (KBA), etwa jeder dritte geprüfte Pkw war betroffen (KBA). Die Zahlen sagen nichts über Firmenfahrzeuge im Besonderen. Sie zeigen aber, warum eine Prüfung mit Datum, Ergebnis und Bericht mehr wert ist als die Annahme, ein Fahrzeug sei schon in Ordnung, weil es jeden Tag fährt.
Zwischen den Jahresterminen liegt die Zustandskontrolle durch die fahrende Person. Sie hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen, festgestellte Mängel der zuständigen aufsichtführenden Person zu melden und bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, den Betrieb einzustellen (DGUV Vorschrift 70, § 36). Für den digitalen Ablauf ist das der zweite Eingang: Eine Mängelmeldung, die per Formular am Fahrzeug erfasst wird, gehört an denselben Datensatz wie der Prüfbericht. Sie kann den nächsten Prüftermin vorziehen oder das Fahrzeug bis zur Reparatur aus der Zuteilung nehmen.
Hauptuntersuchung: der zweite Termin am Fahrzeug
Neben der UVV-Prüfung steht die Hauptuntersuchung. Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ihre Fahrzeuge nach Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (StVZO, § 29 Abs. 1). Die Abstände richten sich nach Fahrzeugart und zulässiger Gesamtmasse. Für die Fahrzeuge, die in Handwerk, Dienstleistung und Lieferverkehr typischerweise im Einsatz sind, gelten diese Werte (StVZO, Anlage VIII):
| Fahrzeugart | Hauptuntersuchung | Sicherheitsprüfung |
|---|---|---|
| Pkw, erste Hauptuntersuchung nach der Erstzulassung | nach 36 Monaten | keine |
| Pkw, alle weiteren Hauptuntersuchungen | alle 24 Monate | keine |
| Kfz zur Güterbeförderung bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse | alle 24 Monate | keine |
| Kfz zur Güterbeförderung über 3,5 t bis 7,5 t | alle 12 Monate | keine |
| Kfz zur Güterbeförderung über 7,5 t, nach der Anfangsphase | alle 12 Monate | 6 Monate nach jeder Hauptuntersuchung |
Den Monat der nächsten Hauptuntersuchung weist die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen aus (StVZO, § 29 Abs. 2). Für den Fristendatensatz ist das ein Monat, kein Tag, und genau darin unterscheidet er sich vom UVV-Termin, der an einem Prüfdatum hängt. Beide Termine gehören deshalb in getrennte Felder. Wer sie bündeln möchte, legt den UVV-Termin bewusst in den Monat der Hauptuntersuchung oder der Inspektion und lässt dort beides in einem Gang erledigen, sofern die prüfende Stelle auch den arbeitssicheren Zustand bewertet und das im Bericht vermerkt.
Die zulässige Gesamtmasse entscheidet nicht nur über den Prüfabstand, sondern auch über die nötige Führerscheinklasse. Klasse B umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (FeV, § 6 Abs. 1). Ein Transporter darüber verlangt Klasse C1 und damit eine Fahrerlaubnis, die befristet erteilt wird. Zu jedem Fahrzeug gehören darum die zulässige Gesamtmasse und die erforderliche Klasse in den Datensatz, damit die Zuteilung prüfen kann, ob Person und Fahrzeug zusammenpassen. Eine Tabelle, in der Fahrzeuge und Fahrer auf getrennten Blättern stehen, kann diese Prüfung nicht leisten.
Führerscheinkontrolle ohne gesetzlichen Rhythmus
Für die Fahrerlaubnis fehlt eine vergleichbare Fristvorschrift. § 21 StVG bestraft den Halter, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt, sagt aber nicht, wie oft er nachsehen muss. Auch die Unfallverhütungsvorschrift nennt für Fahrerinnen und Fahrer Voraussetzungen, aber keinen Kontrollabstand (DGUV Vorschrift 70, § 35). Daraus folgt kein Freibrief, sondern eine Aufgabe: Der Betrieb legt den Abstand selbst fest, begründet ihn und kann zeigen, dass er ihn einhält. Eine einmalige Kontrolle bei der Einstellung trägt diese Begründung kaum, denn eine Fahrerlaubnis kann jederzeit wegfallen.
Wie häufig das geschieht, zeigt das Fahreignungsregister: Im Jahr 2025 wurden 85.864 Fahrerlaubnisse entzogen (KBA). Hinzu kommen Fahrverbote, die Verwaltungsbehörde oder Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten aussprechen können (StVG, § 25 Abs. 1). Für die Dauer des Fahrverbots wird ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein amtlich verwahrt (StVG, § 25 Abs. 2a). Eine Sichtkontrolle bestätigt deshalb nur den Stand des Tages: Ein Fahrverbot, das erst danach wirksam wird, und eine Entziehung in den Wochen nach der Kontrolle sieht sie nicht.
Die Lücke zwischen zwei Kontrollen schließt keine Software, sondern eine Vereinbarung. Wer ein Firmenfahrzeug fährt, meldet Entziehung, Fahrverbot oder Beschränkung der Fahrerlaubnis unverzüglich. Diese Meldepflicht gehört in die Vereinbarung zur Fahrzeugüberlassung oder in die Arbeitsanweisung, und der Datensatz hält fest, dass sie bekannt gemacht und bestätigt wurde. Die regelmäßige Sichtkontrolle prüft dann, ob die Angaben noch stimmen, und die Meldepflicht deckt die Zeit dazwischen ab.
Für die Kontrolle selbst genügt in der Regel das Original. Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung nachzuweisen, und beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist ein gültiger Führerschein mitzuführen (FeV, § 4 Abs. 2). Bei jeder Sichtkontrolle werden dieselben Punkte geprüft und festgehalten:
- Name und Lichtbild stimmen mit der Person überein, die das Fahrzeug fahren soll.
- Die eingetragenen Klassen decken die zugeteilten Fahrzeuggruppen ab, etwa C1 für Transporter über 3,5 t.
- Das Ablaufdatum der Karte und die Gültigkeit befristeter Klassen liegen in der Zukunft.
- Auflagen und Beschränkungen, die als Schlüsselzahlen auf der Karte stehen, sind bekannt und werden eingehalten.
- Datum, prüfende Person und Ergebnis je Prüfpunkt werden im Datensatz der Person gespeichert.
Welcher Abstand angemessen ist, hängt am Betrieb: an der Zahl der Fahrten, an der Art der Fahrzeuge und daran, ob jemand täglich fährt oder gelegentlich einen Poolwagen nimmt. Im Fristendatensatz ist der Abstand deshalb ein Wert je Person oder Personengruppe und kein fest eingebauter. Ändert der Betrieb seine Regel, ändert er einen Parameter, und alle Fälligkeiten werden neu berechnet. Die Entscheidung selbst und ihre Begründung gehören schriftlich in die Fuhrparkregelung.
Ablaufdaten auf der Karte: Umtausch und Befristung
Neben der Frage, ob die Fahrerlaubnis besteht, gibt es eine zweite, die eine Sichtkontrolle leicht übersieht: Ist das Dokument noch gültig? Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind auf 15 Jahre befristet (FeV, § 24a Abs. 1). Ältere Führerscheine sind nach einem gestaffelten Plan umzutauschen; nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit (FeV, § 24a Abs. 2). Die Stufen stehen in der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV, Anlage 8e):
| Führerschein | Umtausch bis | Grundlage |
|---|---|---|
| Papierführerschein bis 1998, Inhaber geboren 1953 oder später | abgelaufen, spätestens am 19. Januar 2025 | FeV, Anlage 8e |
| Kartenführerschein, ausgestellt 1999 bis 2001 | abgelaufen am 19. Januar 2026 | FeV, Anlage 8e |
| Kartenführerschein, ausgestellt 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | FeV, Anlage 8e |
| Kartenführerschein, ausgestellt 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | FeV, Anlage 8e |
| Kartenführerschein, ausgestellt 2008 bis 18. Januar 2013 | je Ausstellungsjahr 19. Januar 2029 bis 19. Januar 2033 | FeV, Anlage 8e |
| Inhaber geboren vor 1953, gleich welches Ausstellungsjahr | 19. Januar 2033 | FeV, Anlage 8e |
| Kartenführerschein, ausgestellt ab dem 19. Januar 2013 | gültig 15 Jahre, Datum steht auf der Karte | FeV, § 24a Abs. 1 |
Die nächste Stufe betrifft viele Belegschaften direkt: Kartenführerscheine mit Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht sein (FeV, Anlage 8e). Die Fahrerlaubnis selbst erlischt durch einen versäumten Umtausch nicht; ungültig wird das Dokument, mit dem sie nachzuweisen ist (FeV, § 4 Abs. 2 und § 24a Abs. 2). Für den Betrieb ist das trotzdem ein Fall für die Fristenliste, denn wer mit einem ungültigen Führerschein fährt, kann die Fahrerlaubnis bei einer Verkehrskontrolle nicht wie vorgeschrieben nachweisen. Der Datensatz braucht deshalb das Ausstellungsjahr älterer Karten und bei neuen Karten das aufgedruckte Ablaufdatum.
Eine dritte Frist hängt an den Klassen. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt, die der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE längstens für fünf Jahre (FeV, § 23 Abs. 1). Wer Transporter über 3,5 t oder Lkw fährt, braucht also eine Verlängerung im Fünfjahresabstand, mit den Nachweisen, die die Fahrerlaubnisbehörde dafür verlangt. Läuft die Klasse C1 ab, bleibt Klasse B bestehen: Die Person darf weiter Pkw fahren, aber nicht mehr den schweren Transporter. Genau diese Unterscheidung muss die Zuteilung kennen, sonst sperrt sie zu viel oder zu wenig.
Ein Fristendatensatz je Fahrzeug und je Person
Aus den Pflichten ergibt sich der Datensatz. Er hat zwei Hälften, die über die Zuteilung verbunden sind: je Fahrzeug die Prüftermine und Nachweise, je Person die Fahrerlaubnis, die Kontrollen und die Unterweisung. Eine Tabelle kann das abbilden, solange eine Person sie pflegt und niemand gleichzeitig schreibt. Sobald Werkstatt, Personalabteilung und Disposition auf dieselben Termine schauen, ist ein gemeinsamer Datenbestand mit Rechten je Rolle der stabilere Weg. Wann sich der Umstieg aus der Tabelle lohnt, beschreibt der Beitrag Tabellenkalkulation ablösen.
Fahrzeug: Stammdaten
Interne Nummer, Kennzeichen, Fahrzeugart, zulässige Gesamtmasse und daraus die erforderliche Führerscheinklasse, dazu Standort und verantwortliche Stelle.
Fahrzeug: Prüftermine
Datum der letzten UVV-Prüfung, Prüfabstand und errechnete Fälligkeit, Monat der nächsten Hauptuntersuchung, bei schweren Fahrzeugen die Sicherheitsprüfung, Termine für Aufbauten.
Fahrzeug: Nachweise
Prüfbericht je Termin mit prüfender Stelle und Ergebnis, offene Mängel mit Frist zur Behebung und die Mängelmeldungen aus der Kontrolle vor Schichtbeginn.
Person: Fahrberechtigung
Personalnummer, Einsatzbereich, Fahrberechtigung mit Datum und bestimmender Stelle sowie die Fahrzeuggruppen, für die sie gilt.
Person: Fahrerlaubnis
Klassen, Ablaufdatum befristeter Klassen, Ablaufdatum oder Ausstellungsjahr der Karte, Schlüsselzahlen, letzte Sichtkontrolle und betrieblicher Kontrollabstand.
Person: Unterweisung
Datum der Unterweisung im Führen des Fahrzeugs, bestätigte Meldepflicht bei Entziehung oder Fahrverbot und die Vereinbarung zur Fahrzeugüberlassung.
Fälligkeiten werden aus diesen Feldern errechnet und nicht von Hand eingetragen. Für die UVV-Prüfung ist die Fälligkeit das letzte Prüfdatum plus Prüfabstand, wobei der Abstand höchstens ein Jahr beträgt und kürzer sein kann, wenn Einsatz oder Zustand des Fahrzeugs es verlangen. Für eine befristete Klasse ist das Ablaufdatum die Fälligkeit, für die Sichtkontrolle das Datum der letzten Kontrolle plus der betriebliche Abstand. Wer die Logik einmal so festlegt, braucht keine Wiedervorlage im Kalender mehr; die Übersicht entsteht aus den Daten, so wie es der Beitrag über Prüffristen ohne Zettel im Ordner für Arbeitsmittel beschreibt.
Der eigentliche Gewinn liegt in der Verbindung. Wird ein Fahrzeug einer Person zugeteilt, fest als Dienstwagen, tageweise als Poolfahrzeug oder über die Einsatzplanung, prüft der Ablauf drei Dinge: ob das Fahrzeug eine gültige UVV-Prüfung und Hauptuntersuchung hat, ob die Person die erforderliche Klasse besitzt und ob ihre letzte Kontrolle innerhalb des Abstands liegt. Fällt eine der drei Prüfungen durch, scheitert die Zuteilung nicht still, sondern nennt den Grund. Wie solche Prüfungen in einen Plan eingebaut werden, zeigt der Beitrag zur Einsatzplanung mit Ruhezeiten und Qualifikation.
Erinnern, eskalieren, sperren
Ein Datensatz, der Fälligkeiten nur anzeigt, ist eine bessere Liste. Wirksam wird er, wenn er handelt: Er erinnert rechtzeitig, er eskaliert, wenn niemand reagiert, und er hält die Zuteilung an, wenn ein Nachweis fehlt. Die Stufen lassen sich in Worte fassen und deshalb automatisieren. Die Zeitangaben im folgenden Ablauf sind Beispielwerte, die jeder Betrieb selbst festlegt.
Vorlauf: Erinnerung
Eine festgelegte Zeit vor der Fälligkeit, zum Beispiel 14 Tage bei der Sichtkontrolle und vier Wochen bei der UVV-Prüfung, geht eine Erinnerung an die Person und an die Fuhrparkverantwortung. Bei Fahrzeugen schlägt der Ablauf einen Termin bei Werkstatt oder Prüfstelle vor.
Fälligkeit: zweite Meldung
Am Fälligkeitstag erscheint der Eintrag in der Übersicht der zuständigen Person und in einer Sammelmeldung an die Fuhrparkverantwortung, damit nichts in einem einzelnen Postfach liegen bleibt.
Überfällig: Eskalation
Ist der Nachweis nach Ablauf nicht erfasst, geht die Meldung an die nächsthöhere zuständige Person. Ist sie abwesend, greift die hinterlegte Vertretung, und auch das wird vermerkt.
Ohne Nachweis: Zuteilung anhalten
Das Fahrzeug wird nicht mehr zugeteilt oder die Person nicht mehr für Fahrten eingeplant, bis der Nachweis vorliegt. Mit dem Eintrag des Nachweises hebt sich der Halt selbst auf.
Protokoll
Jede Erinnerung, Eskalation und Freigabe wird mit Zeitpunkt gespeichert. Damit lässt sich später zeigen, dass der Betrieb seine eigene Regel eingehalten hat.
Eine festgelegte Zeit vor der Fälligkeit, zum Beispiel 14 Tage bei der Sichtkontrolle und vier Wochen bei der UVV-Prüfung, geht eine Erinnerung an die Person und an die Fuhrparkverantwortung. Bei Fahrzeugen schlägt der Ablauf einen Termin bei Werkstatt oder Prüfstelle vor.
Am Fälligkeitstag erscheint der Eintrag in der Übersicht der zuständigen Person und in einer Sammelmeldung an die Fuhrparkverantwortung, damit nichts in einem einzelnen Postfach liegen bleibt.
Ist der Nachweis nach Ablauf nicht erfasst, geht die Meldung an die nächsthöhere zuständige Person. Ist sie abwesend, greift die hinterlegte Vertretung, und auch das wird vermerkt.
Das Fahrzeug wird nicht mehr zugeteilt oder die Person nicht mehr für Fahrten eingeplant, bis der Nachweis vorliegt. Mit dem Eintrag des Nachweises hebt sich der Halt selbst auf.
Jede Erinnerung, Eskalation und Freigabe wird mit Zeitpunkt gespeichert. Damit lässt sich später zeigen, dass der Betrieb seine eigene Regel eingehalten hat.
Die Eskalation braucht eine Zuständigkeit, die nicht an einer einzelnen Person hängt. Wer die Fuhrparkverantwortung trägt, wer sie vertritt und ab wann eine Meldung an die Geschäftsführung geht, gehört in eine Regel, genau wie bei Freigaben, deren Vertretung und Fristen der Beitrag Freigaben digital abbilden behandelt. Eine Erinnerung an ein Postfach, das niemand liest, ist keine Erinnerung.
Der Halt der Zuteilung ist der Schritt, der den Tagesablauf am stärksten berührt. Er braucht deshalb einen klaren Ausweg für den Fall, dass die Prüfung stattgefunden hat, der Bericht aber noch nicht abgelegt ist: Eine berechtigte Person bestätigt den Termin mit Begründung, der Halt wird für wenige Tage aufgehoben, und das Protokoll hält fest, wer das entschieden hat. Für die Fahrerlaubnis gibt es diesen Ausweg nicht. Dort hebt nur eine neue Sichtkontrolle den Halt auf, weil § 21 StVG und § 31 StVZO genau an dieser Stelle ansetzen.
Nachweise ablegen, ohne mehr zu sammeln als nötig
Für die UVV-Prüfung schreibt die Vorschrift den Nachweis vor: Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (DGUV Vorschrift 70, § 57 Abs. 2). Die Durchführungsanweisung nennt als Beispiele Prüfbuch, Prüfkartei oder Prüfbericht. Im digitalen Ablauf ist das der Bericht der Werkstatt oder der sachkundigen Person, abgelegt am Fahrzeug, mit Prüfdatum, prüfender Stelle, Ergebnis und bei Mängeln der Bestätigung, dass sie behoben sind. Welche Form die zuständige Berufsgenossenschaft im Einzelfall erwartet, lässt sich dort klären, bevor der Papierordner aufgelöst wird.
Damit Berichte nicht als Anhang in einem Postfach enden, braucht die Ablage einen festen Eingang: ein Sammelpostfach oder ein Upload am Fahrzeugdatensatz, aus dem der Bericht über Kennzeichen oder interne Nummer zugeordnet wird. Eine Texterkennung kann Prüfdatum und Kennzeichen aus dem Dokument lesen und einen Vorschlag machen, den eine Person bestätigt. Wie eine solche Erfassung aufgebaut wird, beschreibt die Seite Dokumente digitalisieren.
Bei der Führerscheinkontrolle gilt der umgekehrte Grundsatz: so wenig ablegen wie möglich. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt sein (DSGVO, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c). Für den Nachweis der Kontrolle reichen in der Regel Datum, prüfende Person, gesehene Klassen, Ablaufdaten und das Ergebnis. Eine vollständige Kopie der Karte mit Lichtbild und Führerscheinnummer braucht es dafür meist nicht; wer sie dennoch ablegt, hält den Grund fest und fasst den Zugriff eng. Welche Fragen bei der Digitalisierung personenbezogener Abläufe außerdem zu klären sind, sammelt der Beitrag DSGVO bei der Prozessdigitalisierung.
Zugriff und Aufbewahrung der Fahrerdaten folgen den Regeln der Personalakte, nicht denen der Fahrzeugakte. Werkstatt und Disposition sehen, ob eine Person für eine Fahrzeuggruppe freigegeben ist, aber nicht die Einzelheiten ihrer Fahrerlaubnis. Wie Rechte und Fristen in einer digitalen Personalakte geregelt werden, beschreibt der Beitrag Digitale Personalakte: Zugriff, Fristen und Nachweis.
Neben Prüf- und Kontrollterminen hängen am Fuhrpark Verträge mit eigenen Fristen: Leasing, Versicherung, Wartungsverträge und Tankkarten. Sie gehören nicht in den Fristendatensatz der Prüfungen, sondern in ein Vertragsregister mit Kündigungs- und Verlängerungsterminen. Wie ein solches Register aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Vertragsfristen im Griff.
Eintritt, Wechsel, Austritt: der Personalstamm als Auslöser
Viele Lücken im Fuhrpark entstehen an den Übergängen. Eine neue Mitarbeiterin bekommt am ersten Tag den Schlüssel, weil der Kundentermin drängt, und die Führerscheinkontrolle wird für später notiert. Ein Mitarbeiter wechselt vom Pkw auf den schweren Transporter, und niemand prüft, ob er Klasse C1 besitzt. Ein ausgeschiedener Fahrer steht noch Wochen später als fahrberechtigt in der Liste. Keiner dieser Fälle ist böser Wille; jeder entsteht, weil die Information an einer Stelle anfällt und an einer anderen gebraucht wird.
Der Auslöser für alle drei Fälle steht im Personalstamm: Eintritt, Wechsel der Tätigkeit und Austritt entstehen dort ohnehin als Datensatz mit Datum. Wird der Fuhrparkablauf daran angeschlossen, entsteht beim Eintritt eine offene Aufgabe „Fahrberechtigung prüfen“ mit Sichtkontrolle des Führerscheins (StVG, § 21), Unterweisung im Führen des Fahrzeugs und Bestimmung durch den Unternehmer (DGUV Vorschrift 70, § 35 Abs. 1). Erst wenn alle drei erledigt sind, wird die Person für Fahrten freigegeben. Die Unterweisung gehört in dieselbe Matrix wie die übrigen Unterweisungen; wie sie je Person geplant und belegt wird, steht im Beitrag Unterweisungen planen und nachweisen.
Beim Wechsel der Tätigkeit vergleicht der Ablauf die Fahrzeuggruppen der neuen Stelle mit den Klassen der Person. Fehlt eine Klasse, wird die Zuteilung für diese Gruppe nicht freigegeben, und die Personalabteilung erhält einen Hinweis. Beim Austritt endet die Fahrberechtigung zum letzten Arbeitstag; Schlüssel, Tankkarte und Fahrtenbuch werden als Rückgabepunkte geführt, und die Fahrerdaten werden nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrung gelöscht. Dieselbe Logik für Konten und Zugänge beschreibt der Beitrag Konten und Rechte bei Eintritt und Austritt.
Die Fahrzeugseite bleibt davon unberührt. Prüfberichte gehören zum Fahrzeug und müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung verfügbar sein, unabhängig davon, wer das Fahrzeug zuletzt gefahren hat. Wird ein Fahrzeug verkauft oder an den Leasinggeber zurückgegeben, wird sein Datensatz geschlossen und erst gelöscht, wenn die betrieblich festgelegte Aufbewahrung abgelaufen ist.
In fünf Schritten vom Ordner zum Datensatz
Der Umstieg vom Ordner auf einen Fristendatensatz ist kein Großprojekt, wenn er in der richtigen Reihenfolge läuft. Fünf Schritte halten ihn überschaubar, und jeder liefert für sich schon einen besseren Stand als vorher:
- Bestand aufnehmen: alle Fahrzeuge mit interner Nummer, Kennzeichen, Art und zulässiger Gesamtmasse, alle Personen mit Fahrberechtigung, dazu je Fahrzeug der letzte Prüfbericht und der Monat der Hauptuntersuchung.
- Regeln festlegen: Prüfabstand je Fahrzeuggruppe, Kontrollabstand je Personengruppe, Vorlauf der Erinnerungen, Zuständigkeit und Vertretung. Diese Entscheidungen trifft der Betrieb, nicht die Software.
- Datensatz anlegen und befüllen: aus der bisherigen Liste übernehmen und Lücken markieren statt schätzen. Ein fehlendes Prüfdatum ist eine offene Aufgabe, kein leeres Feld.
- Anschlüsse herstellen: Personalstamm für Ein- und Austritt, Einsatzplanung oder Poolbuchung für die Zuteilung, Postfach oder Upload für die Prüfberichte.
- Ersten Durchlauf prüfen: die Übersicht der Fälligkeiten gegen die Wirklichkeit halten, Überfälliges abarbeiten und Erinnerungen und Eskalationen einige Wochen beobachten, bevor der Halt der Zuteilung scharf geschaltet wird.
Die Branchen unterscheiden sich vor allem auf der Fahrzeugseite. Im Handwerk prägen häufig Transporter mit Regaleinbau und Ladungssicherung das Bild, in der Logistik schwere Fahrzeuge mit Sicherheitsprüfung und befristeten Klassen, bei Dienstleistern Poolfahrzeuge, die viele Personen gelegentlich nutzen. Der Datensatz ist in allen drei Fällen derselbe; verschieden sind Prüfabstände, Kontrollabstände und die Frage, wer zuteilt.
Wie wir den Fuhrparkablauf aufsetzen
Wir bauen den Fuhrparkablauf mit den Systemen, die im Betrieb schon vorhanden sind: Personalstamm, Einsatzplanung, Dokumentenablage und Kalender. In einer Prozessanalyse nehmen wir auf, wo Fahrzeugdaten, Führerscheinkontrollen und Prüfberichte heute liegen und wer sie pflegt. Daraus entsteht der Fristendatensatz mit den Regeln Ihres Betriebs, und die Prozessautomatisierung übernimmt Erinnerung, Eskalation, Zuteilungsprüfung und Protokoll, einschließlich der Fälle, in denen ein System nicht antwortet oder ein Pflichtfeld leer ist.
Wo Daten aus mehreren Programmen zusammenkommen, etwa die Personalnummer aus der Lohnabrechnung und die Fahrzeugdaten aus der Werkstattsoftware, legt die Datenintegration fest, an welcher Stelle jede Angabe gepflegt wird. Welche Prüf- und Kontrollabstände Sie festlegen, bleibt Ihre Entscheidung; wir richten das System so ein, dass es diese Regeln einhält und belegt. Für den Einstieg genügt über die Kontaktseite eine kurze Beschreibung: wie viele Fahrzeuge und Fahrer, wo die Listen heute liegen und wer sie pflegt. Personenbezogene Fahrerlisten brauchen wir dafür nicht.
Verwandte Artikel
E-Rechnungen aufbewahren: was die GoBD seit 2025 verlangen
Seit der GoBD-Änderung vom 14.07.2025 genügt bei E-Rechnungen der XML-Teil. Wann der PDF-Teil bleiben muss und wie Eingang und Ausgang abgelegt werden.
Mindestlohn 2027: Stammdaten und Kalkulation umstellen
Ab 1. Januar 2027 gilt ein Mindestlohn von 14,60 Euro: wo der Satz außerhalb der Lohnsoftware steckt, wie Minijob-Pläne passen, was in die Kalkulation gehört.
Digitalisierungsplan 2027: vom Einzelprojekt zum Fahrplan
Wie kleine Betriebe aus einzelnen Vorhaben einen Digitalisierungsplan 2027 machen: Systeme, feste Termine, Abhängigkeiten, Budget je Quartal, Zuständigkeiten.