Kurz und einfach erklärt
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung als Datei mit festen Feldern. Ein Programm kann sie lesen. Oft ist ein Bild als PDF dabei.
Seit Juli 2025 gilt: Sie müssen vor allem die Datei mit den Feldern aufheben. Das Bild brauchen Sie nur, wenn etwas Wichtiges darauf steht. Ein Stempel zur Buchung ist so etwas.
Schreiben Sie darum keine Stempel in das Bild. Legen Sie Ihre Notizen getrennt ab. Verbinden Sie sie mit der Rechnung.
Die Datei muss so bleiben, wie sie kam. Machen Sie kein reines Bild daraus. Dann fehlen die Daten.
Wir helfen Ihnen, eine sichere Ablage für Rechnungen einzurichten.
Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen eingeführt (GoBD-Änderung vom 14.07.2025), und jeder inländische Betrieb muss die technischen Voraussetzungen für ihren Empfang schaffen (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Ab dem 1. Januar 2027 müssen Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen auch ausstellen (Umsatzsteuergesetz, § 27 Abs. 38). Damit wächst in jeder Ablage ein Bestand, für den die alten Gewohnheiten nicht mehr passen: Die Rechnung ist kein Papier und kein PDF mehr, das man ausdruckt, abstempelt und abheftet, sondern ein Datensatz, der oft gar nicht für das menschliche Auge gedacht ist. Das Bundesfinanzministerium hat die GoBD deshalb zum 14. Juli 2025 angepasst (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 185). Der Kern: Bei einer E-Rechnung genügt es, den strukturierten Teil aufzubewahren. Der PDF-Teil einer hybriden Rechnung muss nur bleiben, wenn er steuerlich bedeutsame Zusätze trägt, etwa Buchungsvermerke. Dieser Beitrag zeigt, was daraus für die Ablage von Eingangs- und Ausgangsrechnungen folgt, wie ein Prüfpfad im Dokumentenmanagement aussieht und an welchen Stellen Archive in der Praxis Daten verlieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit der GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 genügt es bei E-Rechnungen, den strukturierten Teil aufzubewahren; der PDF-Teil einer hybriden Rechnung bleibt nur Pflicht, wenn er steuerlich bedeutsame Zusätze wie Buchungsvermerke trägt (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 119).
- Eingangsrechnungen werden in dem Format abgelegt, in dem sie ankommen, bei E-Rechnungen also als XML; eine umgewandelte Fassung ersetzt das Original nur, wenn nichts verloren geht und die Umwandlung dokumentiert ist (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 131; GoBD, Rz. 135).
- Wer Kontierung und Freigabe als Stempel in den PDF-Teil schreibt, macht ihn aufbewahrungspflichtig; Vermerke gehören als eigener, protokollierter Datensatz neben die unveränderte Rechnungsdatei (GoBD, Rz. 123).
- Für Ausgangsrechnungen muss keine PDF-Kopie abgelegt werden, wenn die Fakturierung jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugen kann; Stammdaten, AGB und Layout müssen dafür historisiert sein (GoBD-Änderung vom 14.07.2025; GoBD, Rz. 76).
- Rechnungen sind acht Jahre ab dem Ende des Ausstellungsjahres aufzubewahren und müssen in dieser Zeit am Bildschirm lesbar und maschinell auswertbar bleiben; ein Ausdruck reicht dafür nicht (Umsatzsteuergesetz, § 14b Abs. 1; GoBD, Rz. 157).
- Die Ausstellungspflicht gilt ab 1. Januar 2027 bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab 2028 auch darunter; ausgenommen bleiben etwa Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (Umsatzsteuergesetz, § 27 Abs. 38; Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 33).
Was die GoBD-Änderung vom Juli 2025 regelt
Die GoBD, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, sind kein Gesetz, sondern ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, nach dem die Finanzverwaltung prüft. Die Grundfassung stammt vom 28. November 2019, eine erste Änderung folgte am 11. März 2024 (GoBD-Änderung vom 14.07.2025). Die zweite Änderung begründet das Ministerium ausdrücklich mit der Einführung der obligatorischen E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 (GoBD-Änderung vom 14.07.2025). Sie gilt ohne Übergangsfrist: Die neue Fassung ist mit Wirkung vom 14. Juli 2025 anzuwenden (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 185).
Für die Ablage sind vier Randziffern entscheidend. Randziffer 119 legt fest, dass bei E-Rechnungen der strukturierte Teil genügt. Randziffer 131 verlangt, Eingangsrechnungen im Empfangsformat aufzubewahren, bei E-Rechnungen also als XML. Randziffer 125 stellt klar, dass eine Formatumwandlung den XML-Teil nicht löschen darf. Und Randziffer 76 erlaubt für Ausgangsrechnungen, auf eine bildhafte Kopie zu verzichten, wenn sich jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugen lässt (GoBD-Änderung vom 14.07.2025). Was eine E-Rechnung ist, bestimmt das Umsatzsteuergesetz: eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (Umsatzsteuergesetz, § 14 Abs. 1). Eine PDF-Datei ohne eingebettete Daten ist danach eine sonstige Rechnung, für die die bisherigen Regeln weitergelten.
Bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden.
Der Satz danach schränkt die Erleichterung ein: Der menschenlesbare Teil einer hybriden E-Rechnung, etwa der PDF-Teil einer ZUGFeRD-Rechnung, ist nur dann aufzubewahren, wenn er zusätzliche oder abweichende Informationen enthält, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Beispiel Buchungsvermerke (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 119). Die Übersicht zeigt, was daraus für die häufigsten Rechnungsarten folgt.
| Rechnung | Was aufzubewahren ist | GoBD-Fassung vom 14.07.2025 |
|---|---|---|
| Reine XML-Rechnung, etwa XRechnung | die XML-Datei im Empfangsformat | Rz. 131 |
| Hybride Rechnung ohne Zusätze im PDF-Teil | der strukturierte Teil; der PDF-Teil darf entfallen | Rz. 119 |
| Hybride Rechnung mit Buchungsvermerk im PDF-Teil | strukturierter Teil und PDF-Teil, beide maschinell auswertbar | Rz. 119 und 125 |
| E-Rechnung mit qualifizierter elektronischer Signatur | Rechnungsdatei samt Signatur | Rz. 131 |
| PDF-Rechnung ohne strukturierte Daten | die PDF-Datei im Empfangsformat | Rz. 131 |
| Ausgangsrechnung aus der Fakturierung | strukturierte Daten; eine PDF-Kopie nur, wenn sich kein identisches Mehrstück erzeugen lässt | Rz. 76 |
Wer ab wann betroffen ist
Beim Empfang gibt es keine Schwelle. Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen, und das gilt auch für Kleinunternehmer (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist dafür nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Wer heute eine XRechnung oder eine ZUGFeRD-Datei von einem Lieferanten bekommt, hat damit bereits einen aufbewahrungspflichtigen strukturierten Beleg im Haus, auch wenn im Betrieb nur das Rechnungsbild angesehen wird.
Für den Versand gilt eine Übergangsregel. Für Umsätze aus den Jahren 2025 und 2026 dürfen Rechnungen bis zum 31. Dezember 2026 noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden (Umsatzsteuergesetz, § 27 Abs. 38). Für Umsätze im Jahr 2027 gilt das nur noch, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat; die Übergangszeit endet dann am 31. Dezember 2027 (Umsatzsteuergesetz, § 27 Abs. 38). Für Rechnungen über elektronischen Datenaustausch nach der EDI-Empfehlung der Kommission gilt ebenfalls eine Übergangszeit bis Ende 2027 (Umsatzsteuergesetz, § 27 Abs. 38). Ausgenommen bleiben unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen von Kleinunternehmern, die weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden dürfen (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, §§ 33 und 34a).
Für die Ablage heißt das: Der Anteil strukturierter Rechnungen steigt von zwei Seiten. Eingehend kommen mehr E-Rechnungen, weil größere Lieferanten ab 2027 umstellen müssen, ausgehend entstehen sie im eigenen Fakturierungsprogramm. Welche Schritte im Rechnungsfluss dafür nötig sind, beschreibt der Beitrag E-Rechnungspflicht 2027: den Rechnungsfluss umstellen. Hier geht es um das Ende dieses Flusses: die Ablage, die eine Rechnung über die gesamte Frist lesbar, unverändert und auffindbar hält.
Eingangsrechnungen im Empfangsformat ablegen
Randziffer 131 der GoBD lautet seit Juli 2025: Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden, zum Beispiel Rechnungen im XML-Format (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 131). Für empfangene strukturierte Datensätze verlangt die Finanzverwaltung dabei keine bildliche, sondern nur eine inhaltliche Übereinstimmung (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 118). Das folgt schon daraus, dass eine XML-Datei kein Bild hat, mit dem man eine Wiedergabe vergleichen könnte.
Eine Umwandlung in ein anderes Format bleibt möglich, aber nur unter den Bedingungen von Randziffer 135. Grundsätzlich sind bei einer Konvertierung in ein unternehmenseigenes Format beide Versionen zu archivieren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen, unter demselben Index zu verwalten und die konvertierte Fassung als solche zu kennzeichnen (GoBD, Rz. 135). Die konvertierte Fassung allein reicht nur, wenn vier Bedingungen zugleich erfüllt sind (GoBD, Rz. 135):
- Es wird keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen.
- Bei der Konvertierung gehen keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren.
- Die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung ist in der Verfahrensdokumentation beschrieben.
- Maschinelle Auswertbarkeit und Datenzugriff der Finanzbehörde werden nicht eingeschränkt.
Für die Praxis ist die Folgerung einfach: Die Datei, die angekommen ist, bleibt unverändert im Archiv. Alles, was der Betrieb für die eigene Arbeit daraus erzeugt, eine Ansicht, ein Auszug für die Buchhaltung, eine durchsuchbare Fassung, kommt hinzu und ersetzt sie nicht. Wer per Texterkennung aus Bilddateien Text gewinnt, muss auch diesen Text nach Verifikation und Korrektur aufbewahren (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 131); bei einer echten E-Rechnung entfällt dieser Schritt, weil die Daten schon strukturiert vorliegen. Wie verlässlich Texterkennung bei Papier und reinen PDF-Rechnungen arbeitet, beschreibt der Beitrag Texterkennung in der Praxis.
Die E-Mail ist Transportmittel, das Postfach kein Archiv
Viele E-Rechnungen kommen per E-Mail. Die Mail selbst muss nicht aufbewahrt werden, wenn sie nur als Transportmittel für die angehängte Rechnung dient und keine weiteren aufbewahrungspflichtigen Informationen enthält, so wie früher der Briefumschlag (GoBD, Rz. 121). Steht im Mailtext dagegen etwas Steuerrelevantes, etwa eine vom Rechnungsinhalt abweichende Absprache, ist die Mail ein Geschäftsbrief und gehört mit in die Ablage. Das Postfach selbst ist keine geordnete Ablage: Eingang, Archivierung, eine etwaige Konvertierung und die weitere Verarbeitung elektronischer Unterlagen sind zu protokollieren (GoBD, Rz. 117), und ein Postfach, in dem Mitarbeitende Mails verschieben und löschen können, leistet das nicht. Wie aus einem Sammelpostfach ein nachvollziehbarer Vorgang wird, zeigt der Beitrag Vom Sammelpostfach zum nachvollziehbaren Vorgang.
Neben die Rechnung gehört ein weiterer Baustein: der Prüfbericht. Eine Datei, die wegen Formatfehlern nicht dem strukturierten Format entspricht, ist umsatzsteuerlich keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Ob ein Formatfehler vorliegt, lässt sich mit einer Validierungsanwendung prüfen, und nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums bietet es sich an, den Validierungsbericht zum Nachweis aufzubewahren (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Der Bericht zeigt später, mit welchem Ergebnis die Datei beim Eingang geprüft wurde.
Keine Steuerberatung
Hybride Rechnungen: der XML-Teil führt
Ein hybrides Format besteht aus einem strukturierten Datenteil, etwa einer XML-Datei, und einem menschenlesbaren Datenteil, etwa einem PDF-Dokument; beide sind in einer Datei zusammengefasst (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Ein Beispiel ist ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Umsatzsteuerlich ist die Rangfolge eindeutig: Die Rechnungsdaten im strukturierten Teil bilden den führenden Teil, und bei Abweichungen gehen sie den Angaben im Bildteil vor (BMF-Schreiben vom 15.10.2025).
Daraus folgt der wichtigste Satz für jede Archivierung: Die XML-Daten dürfen nicht verloren gehen. Die GoBD formulieren das am Beispiel ZUGFeRD. Entscheidend ist nicht, ob der Rechnungsempfänger nur das Rechnungsbild nutzt, sondern dass der strukturierte Datenteil vorhanden ist, der nicht durch eine Formatumwandlung, etwa in TIFF, gelöscht werden darf (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 125). Allgemein ist die Reduzierung einer bestehenden maschinellen Auswertbarkeit durch Umwandlung des Dateiformats nicht zulässig; als Beispiel nennen die GoBD die Umwandlung von PDF/A-Dateien ab der Norm PDF/A-3 in ein Bildformat wie TIFF oder JPEG (GoBD, Rz. 129).
Wann muss der PDF-Teil trotzdem bleiben? Wenn er zusätzliche oder abweichende Informationen enthält, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; die GoBD nennen Buchungsvermerke und qualifizierte elektronische Signaturen als Beispiele (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 131). In diesem Fall bezieht sich die maschinelle Auswertbarkeit auf sämtliche Inhalte der PDF-Datei (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 125). Abweichungen haben noch eine zweite Seite: Enthält der Bildteil andere Rechnungsangaben als der strukturierte Teil, etwa durch eine manipulierte Leistungsbeschreibung oder einen abweichenden Steuerbetrag, kann er eine weitere Rechnung darstellen, und der Vorsteuerabzug ist auch dann nur aus dem strukturierten Rechnungsteil möglich (BMF-Schreiben vom 15.10.2025).
Für den Eingang lohnt deshalb ein maschineller Blick auf beide Teile. Liest das System den XML-Teil und legt Rechnungsnummer, Datum, Beträge und Steuersatz neben das Rechnungsbild, fallen Abweichungen beim Eingang auf und nicht erst Jahre später bei einer Prüfung. Wie ein solcher Abgleich gegen Bestellung und Wareneingang aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Rechnungsprüfung automatisieren: der Drei-Wege-Abgleich.
Buchungsvermerke neben das PDF, nicht hinein
Im Papierbetrieb gehörte der Kontierungsstempel auf die Rechnung: Kostenstelle, Sachkonto, Kürzel der Prüfung, Datum der Freigabe. Viele Programme für den Rechnungseingang bilden das digital nach und schreiben Vermerke als Stempel oder Notiz direkt in das PDF. Bei hybriden E-Rechnungen hat das eine Folge, die oft übersehen wird: Ein PDF-Teil mit Buchungsvermerk trägt zusätzliche, für die Besteuerung bedeutsame Informationen und muss deshalb aufbewahrt werden, samt maschineller Auswertbarkeit aller Inhalte (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 119 und 125). Die Erleichterung aus Randziffer 119 geht damit für genau diese Rechnungen verloren.
Hinzu kommt eine Regel, die unverändert gilt: Das Anbringen von Buchungsvermerken, Indexierungen, Barcodes oder farblichen Hervorhebungen darf keinen Einfluss auf die Lesbarmachung des Originalzustands haben, und die elektronischen Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und mit dem Dokument zu speichern (GoBD, Rz. 123). Wer Stempel in die Datei schreibt, muss also zusätzlich zeigen können, wie die Datei vorher aussah.
Der übersichtlichere Weg ist ein Begleitdatensatz. Die Rechnungsdatei bleibt unverändert, die Vermerke stehen als eigene Einträge im Dokumentenmanagement oder in der Buchhaltung und sind über einen eindeutigen Index mit der Datei verknüpft. Die GoBD verlangen genau diesen Index und den Erhalt der Verknüpfung über die gesamte Aufbewahrungsfrist (GoBD, Rz. 122). In den Begleitdatensatz gehören typischerweise:
- Kontierung mit Sachkonto, Kostenstelle und gegebenenfalls Projekt oder Auftrag,
- sachliche und rechnerische Prüfung mit Person, Zeitpunkt und Ergebnis,
- Freigabe zur Zahlung mit Freigabestufe und Vertretung,
- Ergebnis der Formatprüfung mit Verweis auf den Validierungsbericht,
- Verweis auf den Buchungssatz und auf die Zahlung,
- Änderungen am Datensatz selbst als Historie, nicht als Überschreibung.
Für die Arbeit im Betrieb ändert sich wenig: Wer die Rechnung öffnet, sieht Rechnungsbild und Vermerke nebeneinander. Für das Archiv ändert sich viel: Die Rechnungsdatei bleibt im Empfangszustand, der PDF-Teil muss nicht wegen eines Stempels aufbewahrt werden, und jede Bearbeitung ist als eigener Eintrag nachvollziehbar. Das entspricht dem Grundsatz der Unveränderbarkeit: Spätere Änderungen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Inhalt und die Tatsache der Änderung erkennbar bleiben (GoBD, Rz. 111).
Ausgangsrechnungen: Mehrstück statt PDF-Kopie
Für die eigene Fakturierung gab es schon vor der Änderung eine Erleichterung: Eine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung, etwa als PDF-Datei, musste nicht gespeichert werden, wenn sich jederzeit ein entsprechendes Doppel erstellen ließ (GoBD-Fassung im AO-Handbuch 2025, Rz. 76). Die Änderung fasst diesen Absatz neu und nennt ausdrücklich auch den PDF-Teil hybrider Rechnungen. Randziffer 76 lautet jetzt: Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung, etwa als PDF-Datei oder als PDF-Teil eines hybriden Formats, ab Erstellung gespeichert werden, wenn jederzeit auf Anforderung ein inhaltlich identisches Mehrstück erstellt werden kann (GoBD-Änderung vom 14.07.2025, Rz. 76). Die versandte XML-Datei gehört trotzdem ins Archiv: Ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung ist acht Jahre aufzubewahren (Umsatzsteuergesetz, § 14b Abs. 1), und bei einer E-Rechnung ist zumindest der strukturierte Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Entfallen kann nur die bildhafte Kopie.
Das Mehrstück ist an Bedingungen geknüpft, die die GoBD gleich mitliefern (GoBD, Rz. 76):
- Stammdaten wie Debitoren und Warenwirtschaft werden laufend historisiert, damit die Rechnung mit den damaligen Angaben entsteht.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen werden historisiert, und die Verfahrensdokumentation zeigt, welche Fassung bei der Originalrechnung verwendet wurde.
- Das Originallayout des Geschäftsbogens ist als Muster gespeichert und wird bei Änderungen historisiert.
- Die Daten des Fakturierungsprogramms werden maschinell auswertbar und unveränderbar aufbewahrt.
Genau hier liegt die Prüffrage für den Betrieb. Viele Programme können eine Rechnung erneut drucken, aber sie drucken sie mit der heutigen Anschrift des Kunden, dem heutigen Briefbogen und den heutigen Geschäftsbedingungen. Das ist kein inhaltlich identisches Mehrstück. Bevor die Ablage von PDF-Kopien für Ausgangsrechnungen abgeschaltet wird, lohnt deshalb ein Test: eine Rechnung aus dem Vorjahr erneut erzeugen, deren Kunde inzwischen umgezogen ist, und mit dem damals versandten Original vergleichen. Stimmen beide überein, trägt die Historisierung. Stimmen sie nicht überein, bleibt die Ablage der versandten Datei der einfachere Weg; sie braucht wenig Speicherplatz.
Bei hybriden Ausgangsrechnungen gilt dieselbe Rangfolge wie beim Eingang. Wer ZUGFeRD verschickt, sollte Bild und Daten aus derselben Quelle erzeugen. Weicht das Bild bei den Rechnungsangaben vom strukturierten Teil ab, kann es eine weitere Rechnung darstellen (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Technisch begründete geringfügige Abweichungen, etwa Rundungsdifferenzen oder eine aus Gründen der Darstellung verkürzte Leistungsbeschreibung, beanstandet die Verwaltung dagegen nicht, solange der Charakter als inhaltlich identisches Mehrstück erhalten bleibt (BMF-Schreiben vom 15.10.2025).
Der Ablageweg im Dokumentenmanagement
Aus den einzelnen Regeln ergibt sich ein Ablageweg, der sich in gängigen Lösungen für Dokumentenmanagement und Rechnungseingang abbilden lässt. Entscheidend ist nicht das Produkt, sondern die Reihenfolge: Erst wird gesichert, was angekommen ist, dann wird damit gearbeitet.
Eingang protokollieren
Jede Rechnung kommt über einen festgelegten Kanal herein: Postfach, Portal oder Schnittstelle. Zeitpunkt, Kanal und Absender werden protokolliert, wie es die GoBD für Eingang und Archivierung elektronischer Unterlagen verlangen (GoBD, Rz. 117).
Format prüfen
Die Datei wird gegen die Formatvorgaben validiert. Das Ergebnis zeigt, ob eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung vorliegt, und der Validierungsbericht wird mit abgelegt.
Original unveränderbar sichern
Die empfangene Datei wird im Empfangsformat in einen Speicher übernommen, der Überschreiben und Löschen vor Fristende verhindert. Eine Ablage im Dateisystem erfüllt die Unveränderbarkeit ohne zusätzliche Maßnahmen regelmäßig nicht (GoBD, Rz. 110).
Index vergeben
Ein eindeutiger Index verbindet Datei, Begleitdatensatz und Buchung. Die Verknüpfung muss über die gesamte Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben (GoBD, Rz. 122).
Im Begleitdatensatz bearbeiten
Prüfung, Kontierung und Freigabe entstehen als eigene, protokollierte Einträge. Die Rechnungsdatei selbst wird dabei nicht verändert.
Buchen und verknüpfen
Der Buchungssatz verweist auf den Index der Rechnung, die Rechnung auf den Buchungssatz. So lässt sich der Weg vom Beleg zur Buchung und zurück verfolgen.
Jede Rechnung kommt über einen festgelegten Kanal herein: Postfach, Portal oder Schnittstelle. Zeitpunkt, Kanal und Absender werden protokolliert, wie es die GoBD für Eingang und Archivierung elektronischer Unterlagen verlangen (GoBD, Rz. 117).
Die Datei wird gegen die Formatvorgaben validiert. Das Ergebnis zeigt, ob eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung vorliegt, und der Validierungsbericht wird mit abgelegt.
Die empfangene Datei wird im Empfangsformat in einen Speicher übernommen, der Überschreiben und Löschen vor Fristende verhindert. Eine Ablage im Dateisystem erfüllt die Unveränderbarkeit ohne zusätzliche Maßnahmen regelmäßig nicht (GoBD, Rz. 110).
Ein eindeutiger Index verbindet Datei, Begleitdatensatz und Buchung. Die Verknüpfung muss über die gesamte Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben (GoBD, Rz. 122).
Prüfung, Kontierung und Freigabe entstehen als eigene, protokollierte Einträge. Die Rechnungsdatei selbst wird dabei nicht verändert.
Der Buchungssatz verweist auf den Index der Rechnung, die Rechnung auf den Buchungssatz. So lässt sich der Weg vom Beleg zur Buchung und zurück verfolgen.
Damit entsteht, was das Umsatzsteuergesetz für jede Rechnung verlangt: Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit müssen gewährleistet sein, und das kann durch innerbetriebliche Kontrollverfahren geschehen, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen (Umsatzsteuergesetz, § 14 Abs. 3). Diese Anforderungen gelten für den gesamten Aufbewahrungszeitraum (Umsatzsteuergesetz, § 14b Abs. 1). Ein Archiv, das die Datei verwahrt, aber nicht zeigt, wer sie wann geprüft und freigegeben hat, deckt nur die halbe Strecke ab.
Eine Unterscheidung ist dabei wichtig. Umsatzsteuerlich stellt die Finanzverwaltung klar, dass allein die Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems keinen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des Umsatzsteuergesetzes darstellt (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Für die Buchführung nach der Abgabenordnung gelten die GoBD aber weiter. Wer zwei Ablagen nach zwei Maßstäben führt, hat am Ende doppelte Arbeit. Wie die Ablage technisch aufgebaut wird, beschreibt die Leistungsseite Dokumente digitalisieren; wie Rechnungsdaten ohne Abtippen in Buchhaltung und Warenwirtschaft kommen, die Seite zur Datenintegration.
Lesbarmachung und Datenzugriff bei der Prüfung
Eine XML-Datei ist für Menschen schwer lesbar. Das ist kein Mangel: Die maschinelle Auswertbarkeit einer standardisierten Datei ermöglicht es, sie mit einer Visualisierungsanwendung menschenlesbar anzuzeigen, und eine zusätzliche menschenlesbare Fassung ist umsatzsteuerlich nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Wer Unterlagen als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt, muss aber auf eigene Kosten die Hilfsmittel stellen, um sie lesbar zu machen, und sie auf Verlangen ausdrucken oder lesbare Reproduktionen beibringen (Abgabenordnung, § 147 Abs. 5). Die GoBD ergänzen: Digitalisierte Unterlagen sind über das eigene System per Bildschirm lesbar zu machen, ein Ausdruck auf Papier ist nicht ausreichend (GoBD, Rz. 157).
Im Archiv muss deshalb neben den Dateien auch die Ansicht funktionieren, und zwar über die ganze Frist. Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren (Umsatzsteuergesetz, § 14b Abs. 1). Nach der Abgabenordnung gelten acht Jahre für Buchungsbelege, zehn Jahre für Bücher und Jahresabschlüsse und sechs Jahre für empfangene Handels- und Geschäftsbriefe (Abgabenordnung, § 147 Abs. 3). Die Frist für Rechnungen beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (Umsatzsteuergesetz, § 14b Abs. 1), und sie läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (Abgabenordnung, § 147 Abs. 3). Wie ein Betrieb diese Fristen mit Löschläufen verbindet, behandelt der Beitrag Aufbewahrungsfristen digital einhalten.
Bei einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das System dafür nutzen, verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder sich die Daten in einem maschinell auswertbaren Format übertragen lassen (Abgabenordnung, § 147 Abs. 6). Für das Archiv bedeutet das: Die XML-Dateien müssen sich gesammelt und mit ihren Indexdaten ausgeben lassen, nicht nur einzeln öffnen.
Ein häufiger Stolperstein ist der Systemwechsel. Wer sein Programm für den Rechnungseingang oder seine Finanzbuchhaltung ablöst, muss die Altdaten nicht dauerhaft im alten System betreiben: Nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, genügt es, die Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorzuhalten, sofern noch keine Außenprüfung begonnen hat (Abgabenordnung, § 147 Abs. 6). Bis dahin muss die Finanzbehörde ihre Zugriffsrechte weiter ausüben können. Die Datenübernahme gehört deshalb in jede Ablösung, siehe Altsysteme ablösen und den Beitrag Datenübernahme aus dem Altsystem.
Typische Fehlerbilder beim Archivieren
Ein Archiv verliert Daten nicht nur durch einen Absturz, sondern auch durch gut gemeinte Routinen. Sechs Muster lassen sich jeweils mit den Regeln oben einordnen:
Bildformat statt Datei
Ein Scan- oder Archivprozess wandelt eingehende PDF-Dateien einheitlich in TIFF oder JPEG um. Bei ZUGFeRD-Dateien geht dabei der XML-Teil verloren, und genau diese Umwandlung schließen die GoBD aus.
Nur die Ansicht archiviert
Das Programm zeigt eine XRechnung als lesbares Dokument an, abgelegt wird nur diese Ansicht als PDF. Das Original im Empfangsformat fehlt danach im Archiv.
Stempel im PDF-Teil
Kontierung und Freigabe werden als Stempel in die hybride Datei geschrieben. Der PDF-Teil wird dadurch aufbewahrungspflichtig, und der Originalzustand muss trotzdem lesbar bleiben.
Postfach als Ablage
Rechnungen bleiben als Anhang im Postfach liegen. Mails werden verschoben, Postfächer beim Austritt von Mitarbeitenden gelöscht, und ein Eingangsprotokoll gibt es nicht.
Laufwerk ohne Schutz
Die XML-Dateien liegen in einem Ordner auf dem Netzlaufwerk, den alle Beteiligten ändern können. Ohne zusätzliche Maßnahmen gilt das regelmäßig nicht als unveränderbare Ablage.
Altsystem abgeschaltet
Nach dem Wechsel der Buchhaltung wird das alte Programm abgeschaltet, bevor Daten und Belege in auswertbarer Form übernommen sind. Die Verknüpfung zwischen Beleg und Buchung reißt ab.
Allen sechs ist gemeinsam, dass sie im Alltag nicht auffallen. Die Rechnung wird bezahlt, die Buchung stimmt, und das Fehlen des XML-Teils zeigt sich erst, wenn Jahre später jemand danach fragt. Deshalb lohnt eine Stichprobe: einige Eingangsrechnungen verschiedener Lieferanten aus dem Archiv holen und prüfen, ob die Datei im Empfangsformat vorliegt, ob sie sich unverändert öffnen lässt und ob Vermerke und Buchung über den Index erreichbar sind.
Die Verfahrensdokumentation nachziehen
Jede der beschriebenen Entscheidungen gehört in die Verfahrensdokumentation. Sie muss für jedes DV-System Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig zeigen und für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein (GoBD, Rz. 151). In der Regel besteht sie aus vier Teilen: allgemeine Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation und Betriebsdokumentation (GoBD, Rz. 153). Änderungen müssen historisch nachvollziehbar sein (GoBD, Rz. 154). Eine Umstellung auf die neuen Regeln für E-Rechnungen ist also eine neue Fassung mit Datum, nicht ein überschriebener Abschnitt.
Für die E-Rechnung sind vor allem diese Punkte nachzutragen:
- Eingangskanäle und die Regel, nach der E-Rechnungen und sonstige Rechnungen unterschieden werden,
- das Empfangsformat je Kanal und der Ort, an dem das Original unverändert liegt,
- Validierung, Umgang mit Formatfehlern und Ablage der Prüfberichte,
- wo Buchungsvermerke geführt werden und dass der PDF-Teil unverändert bleibt,
- jede Konvertierung mit Nachweis der Verlustfreiheit nach Randziffer 135,
- für Ausgangsrechnungen die Historisierung von Stammdaten, Geschäftsbedingungen und Layout, auf die sich das Mehrstück stützt.
Wie eine Verfahrensdokumentation insgesamt aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Verfahrensdokumentation erstellen; bei der Beschreibung der Abläufe unterstützt die Prozessdokumentation. Die allgemeinen Anforderungen an eine Ablage nach den GoBD, von der Unveränderbarkeit bis zum ersetzenden Scannen, fasst der Beitrag GoBD-konforme Belegablage zusammen.
In sechs Schritten zur tragfähigen Ablage
Die Umstellung muss kein Großprojekt sein. Sie lässt sich in sechs Schritten abarbeiten, die jeweils ein prüfbares Ergebnis haben:
- Bestand aufnehmen: über welche Kanäle Rechnungen eingehen, in welchen Formaten und wo sie heute landen.
- Stichprobe ziehen: Liegen archivierte Rechnungen im Empfangsformat vor, und ist der XML-Teil hybrider Dateien noch enthalten?
- Vermerke umziehen: Kontierung und Freigabe aus dem PDF in einen Begleitdatensatz verlegen.
- Speicher festlegen: einen Ort mit Schutz gegen Überschreiben und Löschen bis Fristende bestimmen, mit Index und Protokoll.
- Ausgang prüfen: testen, ob die Fakturierung ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugt, und davon abhängig die Ablage von PDF-Kopien regeln.
- Dokumentieren: die Verfahrensdokumentation als neue Fassung mit Datum fortschreiben und mit der Steuerberatung abstimmen.
Wir begleiten Betriebe bei genau diesen Schritten. In der Prozessanalyse nehmen wir Eingangskanäle, Formate und Ablageorte auf und prüfen eine Stichprobe des Archivs. In der Umsetzung richten wir den Ablageweg im vorhandenen Dokumentenmanagement oder in einer neuen Ablage ein, verbinden ihn über Schnittstellen mit Buchhaltung und Warenwirtschaft und dokumentieren den Ablauf so, dass er für Ihre Steuerberatung nachvollziehbar ist. Die steuerliche Bewertung bleibt bei Ihrer Steuerberatung.
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