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Nachhaltigkeitsdaten für Kunden: der freiwillige EU-Standard

Banken und Großkunden fragen Nachhaltigkeitsdaten ab. Der freiwillige EU-Standard VS begrenzt Anfragen ab 2027. Ein Jahresdatensatz deckt die meisten ab.

21 Min. Lesezeit VSMENachhaltigkeitKennzahlenLieferkette

Kurz und einfach erklärt

Banken und große Kunden fragen oft nach Daten zur Umwelt und zu den Leuten im Betrieb. Zum Beispiel: Wie viel Strom und Gas braucht der Betrieb? Wie viele Unfälle gab es?

Für diese Fragen gibt es jetzt eine Vorlage der EU. Sie ist freiwillig. Sie sagt, welche Zahlen ein kleiner Betrieb liefern kann.

Ab 2027 gilt eine Grenze. Große Firmen dürfen für ihren eigenen Bericht nicht mehr fragen, als die Vorlage vorsieht. Banken sollen sich auch daran halten. Für sie ist das aber keine feste Pflicht.

Der Beitrag zeigt, wo die Zahlen im Betrieb stehen. Sie sammeln sie einmal im Jahr in einer Liste. Dann nehmen Sie für die meisten Fragen die Zahl aus der Liste.

Wir bauen diese Liste mit Ihnen auf.

Ein Fragebogen der Hausbank zum Energieverbrauch, ein Lieferantenportal des größten Kunden mit Fragen zu Emissionen und Arbeitsunfällen, dazu eine Risikoabfrage des Versicherers: Viele mittelständische Betriebe beantworten Fragen zur Nachhaltigkeit, obwohl sie selbst keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Jede Anfrage kommt in einem anderen Format, mit anderen Einheiten und zu einem anderen Termin, und jedes Mal sucht jemand die Zahlen neu zusammen. Seit dem 24. September 2026 (Wirtschaftsprüferkammer) gibt es dafür einen europäischen Rahmen: Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 legt einen freiwilligen Standard für Unternehmen fest, die nicht unter die Berichtspflicht fallen, und zieht für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Art. 4) eine Obergrenze für das, was berichtspflichtige Großunternehmen bei ihnen für ihren Bericht abfragen dürfen. Dieser Beitrag zeigt, was der Standard verlangt, woher die Zahlen im Betrieb kommen und wie sich aus einem Jahresdatensatz der Großteil der Anfragen beantworten lässt, ohne für jeden Fragebogen von vorn zu suchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 24. September 2026 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 mit dem freiwilligen Standard VS in Kraft; die Empfehlung zum Vorläufer VSME vom 30. Juli 2025 gilt damit als nicht mehr rechtswirksam (Wirtschaftsprüferkammer; Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560).
  • Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 dürfen berichtspflichtige Unternehmen bei Partnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten für ihren Nachhaltigkeitsbericht nicht mehr abfragen, als der Standard in Anhang II vorsieht (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Art. 3 und 4).
  • Von den Firmen, die in Kreditgesprächen auf Nachhaltigkeit angesprochen wurden, mussten 97 Prozent konkrete Angaben liefern, am häufigsten Energie- und Stromverbrauch mit je rund 60 Prozent (KfW Research, Unternehmensbefragung 2026).
  • Das Basismodul fragt Energie in MWh, Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, Beschäftigte und meldepflichtige Arbeitsunfälle ab; die Werte stehen in Energierechnungen, Zählerständen, Lohnabrechnung und Unfallanzeigen.
  • Ein Jahresdatensatz mit Stichtag, Quelle je Feld und benannter Zuständigkeit ersetzt das Suchen je Fragebogen; der Standard sieht eine jährliche Aktualisierung für einen zum Jahresabschluss passenden Zeitraum vor.
  • Anfragen zu anderen Zwecken, etwa für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, bleiben von der Obergrenze unberührt; Banken und Versicherer sind nur angehalten, sich auf den Standard zu beschränken (Richtlinie (EU) 2026/470; Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560).

Wer nach Nachhaltigkeitsdaten fragt und warum

Nachhaltigkeitsdaten werden in kleinen und mittleren Betrieben selten aus eigenem Antrieb gesammelt. Meist steht eine Anfrage am Anfang, und sie kommt aus drei Richtungen. Die erste ist die Bank. Laut einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels berichteten 37 Prozent (KfW Research) der Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten, die 2024 Kreditverhandlungen führten, dass Nachhaltigkeit in den Gesprächen mit Banken und Sparkassen Thema war. Bei Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten waren es 24 Prozent (KfW Research), über alle Mittelständler hinweg 15 Prozent (KfW Research), weil die vielen sehr kleinen Betriebe seltener gefragt werden. Befragt wurden zwischen Februar und Juni 2025 gut 13.000 (KfW Research) mittelständische Unternehmen.

Wird das Thema angesprochen, bleibt es selten bei einer allgemeinen Frage. In der Unternehmensbefragung 2026 von KfW Research gab jedes vierte Unternehmen (KfW Research) mit Kreditverhandlungen in den zwölf Monaten davor an, dass Nachhaltigkeit adressiert wurde. Von diesen mussten 97 Prozent (KfW Research) konkrete Informationen oder Kennzahlen liefern; in der Erhebung 2024 traf das erst auf 56 Prozent (KfW Research) zu. Am häufigsten ging es um Energie- und Stromverbrauch mit je rund 60 Prozent (KfW Research) und um den Anteil erneuerbarer Energien mit 51 Prozent (KfW Research). Angaben zu Treibhausgasen verlangten die Kreditgeber bei etwa einem Drittel (KfW Research). Die Befragung beruht auf 1.567 (KfW Research) Unternehmen aus den Mitgliedschaften von 19 (KfW Research) Verbänden; ihre Anteile werden nicht auf die Struktur der Gesamtwirtschaft umgerechnet.

Hinter den Fragen der Banken steht Aufsichtsrecht. Die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht zum Management von ESG-Risiken gelten seit dem 11. Januar 2026, für kleine und nicht komplexe Institute spätestens ab dem 11. Januar 2027 (Europäische Bankenaufsicht). Sie verlangen, dass Institute Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken erkennen, messen, steuern und überwachen. Um diese Risiken in ihren Kreditbüchern zu bewerten, brauchen Kreditinstitute Angaben ihrer Firmenkunden; in der KfW-Befragung waren das vor allem Energie- und Stromverbrauch und der Anteil erneuerbarer Energien.

Die zweite Richtung sind Großkunden. Unternehmen, die nach der EU-Bilanzrichtlinie einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, berichten auch über ihre Wertschöpfungskette und fragen deshalb bei Lieferanten und Dienstleistern nach. Seit der Änderung durch die Omnibus-I-Richtlinie betrifft die Berichtspflicht nur noch Unternehmen, die am Bilanzstichtag sowohl mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz als auch durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte haben (Richtlinie (EU) 2026/470). Die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen sinkt damit (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Erwägungsgrund 1), ihr Datenbedarf aus der Lieferkette bleibt. Die dritte Richtung sind Versicherer und andere Finanzunternehmen, die Risiken bewerten. Für den Betrieb sieht alles gleich aus: ein Formular, das bis zu einem Termin ausgefüllt sein soll, mit Fragen, die sich zu großen Teilen überschneiden.

Vom VSME zum freiwilligen Standard VS

Der erste Schritt war eine Empfehlung. Am 30. Juli 2025 (EU-Kommission) nahm die Kommission die Empfehlung (EU) 2025/1710 zu einem freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard für kleine und mittlere Unternehmen an, kurz VSME. Entwickelt hatte ihn die EFRAG, das fachliche Beratungsgremium der Kommission für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Kommission ermutigte große Unternehmen und Finanzinstitute, ihre Anfragen an KMU so weit wie möglich auf diesen Standard zu stützen (EU-Kommission). Eine Pflicht war das nicht, und genau darin lag die Schwäche: Wer einen eigenen Fragebogen gewohnt war, konnte ihn behalten.

Die Omnibus-I-Richtlinie vom 24. Februar 2026 (Richtlinie (EU) 2026/470) hat das geändert. Sie verpflichtete die Kommission, einen freiwilligen Standard als delegierten Rechtsakt zu erlassen, der auf der Empfehlung von 2025 aufbaut und zugleich als Obergrenze für Datenanfragen dient. Die Kommission nahm die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 am 3. Juli 2026 an; veröffentlicht wurde sie am 21. September 2026 im Amtsblatt, in Kraft ist sie seit dem 24. September 2026 (Wirtschaftsprüferkammer). Im Rechtstext heißt der Standard schlicht „freiwilliger Standard“, in der Fachdiskussion VS für Voluntary Standard. Mit dem Inkrafttreten gilt die Empfehlung zum VSME als nicht mehr rechtswirksam (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Erwägungsgrund 5). Wer bereits nach dem VSME berichtet hat, fängt nicht neu an: Der neue Standard behält die Gliederung in Basismodul und Zusatzmodul bei.

Für die Kunden selbst ändert sich parallel der Rahmen. Die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, kurz ESRS, treten am 10. November 2026 in Kraft und sind spätestens für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden (Wirtschaftsprüferkammer). Wer als Lieferant eines berichtspflichtigen Unternehmens arbeitet, kann also damit rechnen, dass die Fragebögen für das Geschäftsjahr 2027 neu aufgesetzt werden. Das ist der richtige Zeitpunkt, die eigenen Daten nach dem freiwilligen Standard zu ordnen.

Der Kern für den Mittelstand steht in Artikel 3 der Verordnung: Der freiwillige Standard legt die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fest. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, die im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Beschäftigte hatten, für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Angaben verlangen, die darüber hinausgehen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Art. 1). Welche Datenpunkte unter diese Obergrenze fallen, listet Anhang II der Verordnung. Artikel 3 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Art. 4).

Geschützte Unternehmen haben das Recht, die Bereitstellung von Informationen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen, abzulehnen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie angefordert werden.

Richtlinie (EU) 2026/470, Art. 2 (neuer Art. 19a Abs. 3 der Bilanzrichtlinie)

Die Richtlinie ergänzt dieses Recht um zwei Regeln. Vertragsklauseln, die zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung mehr verlangen, sind unwirksam, der übrige Vertrag bleibt bestehen. Und wer mehr abfragt, muss das geschützte Unternehmen darauf hinweisen, welche Angaben über den Standard hinausgehen und dass es sie verweigern darf (Richtlinie (EU) 2026/470, Art. 2). Diese Regeln stehen in einer Richtlinie und wirken über das nationale Recht; die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 19. März 2027 umsetzen (Richtlinie (EU) 2026/470, Art. 5).

RechtsaktDatumBedeutung für Zulieferer
Empfehlung (EU) 2025/1710 (VSME)30.07.2025freiwilliger Standard, Anfragen sollen sich daran orientieren
Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I)24.02.2026Berichtspflicht nur noch über 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Euro Umsatz, Recht zur Verweigerung
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560in Kraft seit 24.09.2026freiwilliger Standard VS, Empfehlung nicht mehr rechtswirksam
Obergrenze nach Art. 3 der VerordnungGeschäftsjahre ab 01.01.2027Anfragen für den Nachhaltigkeitsbericht nur im Umfang von Anhang II
Umsetzungsfrist der Richtlinie19.03.2027nationale Regeln zu Verweigerungsrecht und Vertragsklauseln

Die Obergrenze gilt nur für den Nachhaltigkeitsbericht

Die Begrenzung erfasst Anfragen, mit denen ein berichtspflichtiges Unternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht nach der Bilanzrichtlinie füllt. Anfragen zu anderen Zwecken bleiben unberührt, ausdrücklich auch solche zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten (Richtlinie (EU) 2026/470, Art. 2). Finanzinstitute, Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute sind lediglich angehalten, ihre Anfragen an Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten so weit wie möglich auf den Standard zu beschränken (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Erwägungsgrund 5). Ein Fragebogen der Hausbank kann also weiter mehr enthalten.

Was das Basismodul abfragt

Der Standard besteht aus zwei Modulen. Das Basismodul umfasst die allgemeinen Angaben B1 und B2 sowie die Kennzahlen B3 bis B11 und ist als Mindestanforderung gedacht; das Zusatzmodul enthält Datenpunkte, die Banken, Investoren und Firmenkunden zusätzlich anfordern dürften (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 6). Für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind einige Datenpunkte freiwillig, die für größere Anwender erforderlich sind (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 8). „Erforderlich“ heißt dabei: erforderlich, wenn ein Betrieb den Standard anwendet. Ob er ihn anwendet, bleibt seine Entscheidung.

Energie (B3)

Gesamtenergieverbrauch in MWh, nach Möglichkeit aufgeteilt in Strom und Brennstoffe sowie in erneuerbare und nicht erneuerbare Energie.

Emissionen (B3)

Geschätzte Brutto-Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, getrennt nach Scope 1 aus eigenen Quellen und standortbezogenem Scope 2 aus eingekaufter Energie.

Beschäftigte (B8)

Köpfe oder Vollzeitäquivalente nach befristetem und unbefristetem Vertrag, nach Geschlecht und bei mehreren Ländern nach Land des Arbeitsvertrags.

Arbeitsunfälle (B9)

Zahl und Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle sowie Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Vergütung, Weiterbildung (B10)

Ob der Mindestlohn eingehalten ist, der Anteil der Beschäftigten mit Tarifvertrag und die durchschnittlichen Weiterbildungsstunden je Person.

Wasser und Abfall (B6, B7)

Wasserentnahme, Abfallmengen nach gefährlich und nicht gefährlich sowie der Anteil, der ins Recycling oder in die Wiederverwendung geht.

Für die Obergrenze zählt nicht der ganze Standard, sondern nur die Liste in Anhang II. Sie unterscheidet nach Größe. Bei Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten gehören Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Wasserentnahme und Abfall dazu, ebenso die Angaben zu Beschäftigten, Arbeitsunfällen, Mindestlohn, Tarifbindung und Weiterbildung. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten umfasst die Obergrenze nur die allgemeinen Angaben, die Beschäftigtenzahlen nach Vertragsart und Geschlecht, die Arbeitsunfälle sowie die Angaben zu Mindestlohn, Tarifbindung und Weiterbildung; Energie und Emissionen darf ein Großkunde dort für seinen Bericht nicht verlangen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang II). Aus dem Zusatzmodul fallen für größere Betriebe einzelne Punkte unter die Obergrenze, etwa die Beschreibung der wichtigsten Produkte, Märkte und Geschäftsbeziehungen, die Fluktuation und das Verfahren für Beschwerden.

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht: Der Kern, den viele Fragebögen enthalten, ist klein. Energie, Emissionen, Beschäftigte und Arbeitsunfälle decken einen großen Teil dessen ab, was Banken, Kunden und Versicherer wissen wollen. Diese vier Felder sind deshalb der Ausgangspunkt für den eigenen Datensatz, ergänzt um Vergütung, Weiterbildung und, wo es den Betrieb betrifft, Wasser und Abfall.

Woher die Zahlen im Betrieb kommen

Die meisten Werte des Basismoduls liegen im Betrieb bereits vor, nur nicht an einer Stelle. Der Stromverbrauch steht auf der Jahresrechnung des Versorgers; der Standard nennt ausdrücklich den Strom, wie er in den Rechnungen der Versorgungsunternehmen angegeben ist (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 32). Gas, Heizöl und Diesel stehen in Rechnungen und Tankbelegen, eigene Zwischenzähler zeigen, welcher Standort oder welche Halle wie viel verbraucht. Der Haken liegt in den Einheiten: Die Kilowattstunden auf der Gasrechnung beziehen sich in der Regel auf den Brennwert, viele Emissionsfaktoren dagegen auf den Heizwert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechnet Erdgas mit dem Faktor 0,906 (BAFA) vom Brennwert auf den Heizwert um und weist ausdrücklich darauf hin, dass sich seine Faktoren auf den Heizwert beziehen.

Aus den Verbrauchsmengen werden Emissionen, indem jede Energieart mit einem Emissionsfaktor multipliziert wird. Scope 1 umfasst Emissionen aus Quellen, die dem Unternehmen gehören oder die es kontrolliert, also Heizung, Öfen und Fuhrpark; Scope 2 die Emissionen aus der Erzeugung eingekaufter Energie, im Basismodul standortbezogen gerechnet (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 33). Für den deutschen Strommix schätzt das Umweltbundesamt für 2025 durchschnittlich 344 Gramm CO2 je Kilowattstunde (Umweltbundesamt). Das BAFA setzt in seiner Förderung für Erdgas 0,201 Tonnen CO2 je Megawattstunde an, für leichtes Heizöl und Diesel 0,266 Tonnen (BAFA). Wichtig ist, die verwendeten Faktoren mit Quelle und Stand im Datensatz festzuhalten und einen Wechsel der Quelle kenntlich zu machen. Sonst sinken oder steigen die Emissionen von einem Jahr zum nächsten, ohne dass sich im Betrieb etwas geändert hat.

vs-datensatz-rechenbeispiel.txt
Datensatz VS, Basismodul, Geschäftsjahr 2026 (Rechenbeispiel, Werte erfunden)

B3 Energie                                    Menge          Basis
  Strom laut Jahresrechnung                   210,0 MWh
  Erdgas laut Rechnung (Brennwert 180 MWh)    163,1 MWh      × 0,906 (Heizwert)
  Diesel Fuhrpark (12.000 Liter)              120,0 MWh      × 10 kWh je Liter
  Gesamtenergieverbrauch                      493,1 MWh

B3 Emissionen                                 Faktor         Ergebnis
  Scope 1 Erdgas      163,1 MWh               0,201 t/MWh     32,8 t
  Scope 1 Diesel      120,0 MWh               0,266 t/MWh     31,9 t
  Scope 2 Strom       210,0 MWh               0,344 t/MWh     72,2 t
  Summe Scope 1 und 2                                        136,9 t CO2

Faktoren: BAFA Informationsblatt CO2-Faktoren Version 3.4,
Umweltbundesamt Strommix 2025 als vorläufiger Wert, Stand im Datensatz vermerkt

Das Rechenbeispiel zeigt die Logik, nicht einen typischen Betrieb. Gas wird zuerst auf den Heizwert umgerechnet, Diesel über 10 Kilowattstunden (BAFA) je Liter in Energie übersetzt, dann wird jede Menge mit ihrem Faktor multipliziert. Wer Zählerstände und Rechnungen ohnehin in der Buchhaltung erfasst, braucht dafür keine neue Software, sondern eine feste Rechenvorschrift an einer Stelle, die jedes Jahr gleich angewendet wird.

Die Angaben zu Beschäftigten kommen aus Lohnabrechnung oder Personalsystem. Der Standard lässt die Wahl zwischen Köpfen und Vollzeitäquivalenten (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 40); entscheidend ist, die einmal gewählte Zählweise und den Stichtag festzuhalten, damit die Zahl im nächsten Jahr vergleichbar bleibt. Vertragsart und Geschlecht werden in den Stammdaten der Lohnabrechnung ohnehin geführt und lassen sich in der Regel als Liste auswerten. Weiterbildungsstunden dagegen stehen oft nirgends vollständig. Sie sind ein typischer Fall für eine kleine neue Erfassung, etwa direkt am Teilnahmenachweis einer Schulung oder Unterweisung.

Bei den Arbeitsunfällen hilft eine Pflicht, die ohnehin besteht. Der Standard zählt einen Arbeitsunfall als meldepflichtig, wenn er zum Tod oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anlage A). Das deckt sich mit der Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft: Sie ist fällig, wenn Versicherte so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, und binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Betrieb vom Unfall erfahren hat (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 193). Wer die Unfallanzeigen geordnet ablegt, hat die Zahl für B9 bereits. Für die Quote braucht es zusätzlich eine Bezugsgröße wie die geleisteten Arbeitsstunden aus Lohn oder Zeiterfassung.

DatenpunktQuelle im BetriebEinheitZuständig
Strom (B3)Jahresrechnung, ZwischenzählerMWhBuchhaltung, Haustechnik
Brennstoffe (B3)Gas- und Ölrechnungen, TankkartenMWh (Heizwert)Buchhaltung, Fuhrpark
Emissionen (B3)Verbrauch mal Faktor mit Quellet CO2eVerantwortliche Person für den Datensatz
Beschäftigte (B8)Lohnabrechnung, PersonalstammKöpfe oder VZÄPersonal
Arbeitsunfälle (B9)Unfallanzeigen, VerbandbuchZahl, QuoteFachkraft für Arbeitssicherheit
Weiterbildung (B10)TeilnahmenachweiseStunden je PersonPersonal

Ein Datensatz statt vieler Fragebögen

Der Unterschied zwischen mühsam und beherrschbar liegt in der Reihenfolge. Wer jeden Fragebogen einzeln beantwortet, sucht dieselben Zahlen dreimal, rundet sie dreimal anders und weiß im Folgejahr nicht mehr, welcher Wert an wen ging. Der bessere Weg dreht das um: Zuerst entsteht einmal im Jahr ein Datensatz nach der Gliederung des Basismoduls, mit Wert, Einheit, Stichtag, Quelle und Zuständigkeit je Feld. Danach wird jede Anfrage aus diesem Datensatz beantwortet. Es ist dasselbe Prinzip wie bei Kennzahlen, die wirklich tragen: eine Definition, eine Quelle, eine verantwortliche Person.

Die Gliederung des Standards ist dabei mehr als eine Formalie. Weil berichtspflichtige Kunden ab 2027 an die Obergrenze gebunden und Banken angehalten sind, sich am Standard zu orientieren (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560), lassen sich viele Fragen eines Bogens direkt einem Datenpunkt zuordnen. Diese Zuordnung lohnt sich einmal je Anfragendem festzuhalten, als einfache Tabelle: Frage im Portal des Kunden, zugehöriger Datenpunkt, Umrechnung falls nötig. Im zweiten Jahr ist der größte Teil des Bogens dann eine Übertragung, keine Recherche. Voraussetzung sind saubere Grunddaten, also Standorte, Zähler und Kostenstellen eindeutig geführt, wie es beim Ordnen der Stammdaten beschrieben ist. Wo die Werte aus mehreren Programmen kommen, lohnt sich eine automatische Datenintegration, die Zählerstände, Buchhaltung und Lohnabrechnung zusammenführt, statt sie von Hand zu kopieren.

Das Basismodul als Gerüst nehmen und je Feld Einheit, Zählweise und Stichtag bestimmen. Was den Betrieb nicht betrifft, etwa Wasser in einem reinen Bürobetrieb, wird begründet ausgelassen.

Und wenn ein Fragebogen mehr wissen will? Für Geschäftsjahre ab 2027 (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Art. 4) ist das bei Anfragen für den Nachhaltigkeitsbericht eines berichtspflichtigen Kunden die Stelle, an der das Verweigerungsrecht greift, sobald das nationale Recht es umgesetzt hat. Praktisch heißt das nicht, Anfragen abzulehnen, sondern sie zu sortieren: Was im Standard steht, kommt aus dem Datensatz. Was darüber hinausgeht, wird gekennzeichnet und bewusst entschieden, entweder liefern, weil es der Geschäftsbeziehung nützt, oder freundlich auf den Standard verweisen. Diese Entscheidung gehört zur Geschäftsführung, nicht zu der Person, die zufällig den Bogen ausfüllt.

Zuständigkeit und Jahrestakt

Der Standard sieht für Berichte, die Großunternehmen oder Banken mit jährlicher Aktualisierung verlangen, eine jährliche Erstellung vor, und zwar für einen Zeitraum, der zum Jahresabschluss passt (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 18). Haben sich Datenpunkte nicht geändert, darf auf den Vorjahreswert verwiesen werden. Ab dem zweiten Berichtsjahr gehören Vergleichswerte des Vorjahres dazu (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 14). Daraus ergibt sich ein fester Takt, der sich an den Abschluss anlehnt, den der Betrieb ohnehin erstellt. Vieles, was im Dezember für den Jahresabschluss vorbereitet wird, etwa abgegrenzte Energierechnungen und der Personalstand zum Stichtag, liefert auch hier die Grundlage.

  1. Zum Ende des Geschäftsjahres: Zählerstände mit Datum ablesen, Personalstand nach Vertragsart und Geschlecht auswerten, Unfallanzeigen und Teilnahmenachweise des Jahres zählen.
  2. In den ersten Wochen danach: Jahresrechnungen für Strom, Gas und Kraftstoffe übernehmen, Gas auf den Heizwert umrechnen und fehlende Werte nachfordern.
  3. Mit dem Jahresabschluss: Emissionen mit den dokumentierten Faktoren rechnen, Abweichungen zum Vorjahr erklären und den Datensatz freigeben.
  4. Bis zum nächsten Stichtag: Anfragen aus dem freigegebenen Stand beantworten und jede Weitergabe mit Empfänger und Datum ablegen.
  5. Einmal im Jahr: die Zuordnung der Kundenfragebögen prüfen und neue Fragen dem passenden Datenpunkt zuordnen oder als Zusatzangabe kennzeichnen.

Für einen mittelständischen Betrieb reichen in der Regel drei Rollen: eine Person, die den Datensatz verantwortet und die Fragebögen beantwortet; die Fachbereiche, die ihre Werte liefern, also Buchhaltung, Personal, Haustechnik oder Fuhrpark und Arbeitssicherheit; und die Geschäftsführung, die freigibt und entscheidet, was über den Standard hinaus herausgegeben wird. Wer Zuständigkeit, Quellen und Rechenweg einmal schriftlich festhält, macht den Takt unabhängig von einzelnen Personen. Das ist Prozessdokumentation im kleinen Maßstab, und sie hilft auch dann, wenn die verantwortliche Person wechselt.

Keine Prüfpflicht, aber nachvollziehbar

Wer den freiwilligen Standard anwendet, muss seine Angaben nicht prüfen lassen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Erwägungsgrund 5). Der Standard verlangt trotzdem relevante, wahrheitsgetreue, vergleichbare, verständliche und überprüfbare Informationen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 11). Überprüfbar heißt im Alltag: Zu jeder Zahl lässt sich zeigen, aus welcher Rechnung, welchem Zähler oder welcher Auswertung sie stammt.

Was der Standard nicht regelt

Der Standard ist ein gemeinsamer Nenner, kein vollständiges Bild. Emissionen aus der vor- und nachgelagerten Lieferkette, Scope 3, gehören nicht zum Pflichtumfang des Basismoduls; der Standard nennt sie als mögliche zusätzliche Angabe, wenn sie für die Branche üblich ist (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 12). Ein Kunde mit Klimazielen für seine Lieferkette fragt deshalb womöglich nach Werten je Produkt, und hier ist der Jahresdatensatz nur der Ausgangspunkt. Ähnlich bei Verpackungen: Für Meldungen zu Material und Masse je Artikel braucht es Daten am Artikelstamm, nicht im Jahresdatensatz.

Das Verdienstgefälle zwischen Frauen und Männern fragt das Basismodul nur ab, wenn ein Unternehmen bereits nach EU-Recht oder nationalen Vorschriften darüber berichten muss (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I Nr. 42). Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sieht diese Berichte für Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten jährlich und für Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten alle drei Jahre vor, jeweils erstmals bis zum 7. Juni 2027; Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten folgen bis zum 7. Juni 2031 (Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 9). Wer in diese Größenklassen fällt, sollte die Entgeltdaten so ordnen, dass sie beiden Zwecken dienen.

Schließlich bleiben Anfragen außerhalb der Berichterstattung frei: Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Kreditprüfungen der Bank oder Ausschreibungen mit eigenen Nachweisen. Der Datensatz beantwortet dort oft einen großen Teil, ersetzt aber nicht jede Einzelfrage. Und der Standard selbst bleibt nicht stehen: Die Kommission überprüft ihn nach seinem Geltungsbeginn mindestens alle vier Jahre und ändert ihn bei Bedarf (Richtlinie (EU) 2026/470, Art. 2). Ein Datensatz, dessen Felder sauber definiert sind, lässt sich an eine neue Fassung anpassen, ohne die Erfassung neu zu erfinden.

Wie wir den Datensatz aufbauen

Für die meisten Betriebe ist der Datensatz keine Frage der Technik, sondern der Ordnung: Welche Zahl gilt, wer liefert sie, wann ist sie fertig. Wir beginnen deshalb mit einer kurzen Prozessanalyse: Welche Anfragen kamen im letzten Jahr, welche Fragen wiederholen sich, wo liegen die Werte heute. Daraus entstehen die Zuordnung zum Basismodul und eine Liste der Lücken, typischerweise Weiterbildungsstunden, Arbeitsstunden für die Unfallquote oder fehlende Zwischenzähler.

Danach bauen wir den Datensatz dort, wo Ihre Kennzahlen ohnehin entstehen. Werte aus Buchhaltung, Lohnabrechnung und Zählerablesung werden über Exporte oder Schnittstellen abgeholt, Umrechnungen und Faktoren an einer Stelle hinterlegt, und eine Auswertung zeigt den Stand zum Stichtag samt Vorjahresvergleich. Das ist derselbe Aufbau wie bei automatisch erzeugten Berichten, nur mit anderen Feldern. Wie ein solches Kennzahlenblatt bei uns entsteht, beschreibt die Seite Kennzahlen und Auswertung. Das Ergebnis ist ein Datensatz, aus dem sich die nächste Anfrage beantworten lässt, ohne wieder bei null anzufangen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 (Artikel 1 bis 4, Erwägungsgrund 5, Anhang I und II), Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I, Artikel 2 und 5), Richtlinie (EU) 2023/970 (Artikel 9), Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (§ 193), EU-Kommission (Veröffentlichung vom 30. Juli 2025 zur Empfehlung (EU) 2025/1710), Wirtschaftsprüferkammer (Meldung vom 23. September 2026), Europäische Bankenaufsicht (Pressemitteilung vom 9. Januar 2025), KfW Research (Pressemitteilung vom 13. Januar 2026 und Unternehmensbefragung 2026), Umweltbundesamt (Meldung vom 23. März 2026) und BAFA (Informationsblatt CO2-Faktoren, Version 3.4). Die Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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