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Datenschutz und laufender Betrieb

Brauchen wir einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?

Antwort

Sobald wir in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten — etwa Kundendaten in einem automatisierten Ablauf — schließen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung. Den Entwurf stellen wir zur Verfügung, Ihre Rechtsberatung kann ihn prüfen.

Darin sind Gegenstand, Dauer, Art der Daten, technische und organisatorische Maßnahmen sowie der Umgang mit Unterauftragnehmern geregelt. Wenn ein Vorhaben ohne personenbezogene Daten auskommt, halten wir auch das schriftlich fest.